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Anträge der DIE FRAKTION

  • Titel: Änderung der Geschäftsordnung
  • Antragssteller*in: FRAKTION 
  • Datum: 30.10.2023 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 01.11.2023)
  • Beschreibung:

    Betreff:

    Änderung der Geschäftsordnung

    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main benötigt eine neue Geschäftsordnung, mitunter um dem Wunsch einer Verfügbarmachung von Aufzeichnungen der Plenarsitzungen im Internet gerecht zu werden. Darüber hinaus haben sich aus dem parlamentarischen Betrieb der vergangenen Jahre weitere Herausforderungen gestellt, die eine Anpassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung notwendig machen. Über die Notwendigkeit einer Neufassung und über den Inhalt der neu gefassten Geschäftsordnung herrscht breiter Konsens.

     

    Die Stadtverordnetenversammlung möge deshalb beschließen:

     

    Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main gibt sich folgende geänderte Geschäftsordnung:

     

    I. Stadtverordnete

     

    § 1 Pflichten der Stadtverordneten

    (1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandats verpflichtet, an der Arbeit der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen.

    (2) Bei der Einführung sind die Stadtverordneten auf die Beachtung der Hessischen Gemeindeordnung (§ 35 in Verbindung mit den §§ 24, 24 a, 25 und 26) und dieser Geschäftsordnung hinzuweisen.

    (3) In Zweifelsfragen ist das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung verpflichtet, sich durch Rückfragen bei dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in über den Inhalt seiner Pflichten zu vergewissern.

    (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung seine Pflichten gemäß §§ 2 und 3 verletzt, so kann der:die Stadtverordnetenvorsteher:in von der betreffenden Person ergänzende Auskünfte zur Erläuterung ihrer Anzeige verlangen.

     

    § 2 Anzeigen nach § 26a HGO

    (1) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ist verpflichtet, dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in schriftlich die folgenden Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:

    1. seine ausgeübte Berufstätigkeit,

    2. den:die Arbeitgeber:in;

    3. Tätigkeiten als Geschäftsführer:in, Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,

    4. Tätigkeiten als Geschäftsführer:in, Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,

    5. Tätigkeiten als Geschäftsführer:in, Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder einer Stiftung,

    6. Funktionen und Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen,

    7. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird.

    (2) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

     

    § 3 Anzeigen bei städtischen Aufträgen

    (1) Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat anzuzeigen, ob und welche entgeltlichen städtischen Aufträge und Tätigkeiten es übernommen hat.

    (2) Unter dem Begriff "städtische Aufträge" sind alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte mit der Stadt Frankfurt am Main, ihren Eigenbetrieben und den Kapital- und Personengesellschaften zu verstehen, an denen die Stadt Frankfurt am Main mit mehr als 25 % der Stimmrechte beteiligt ist.

     

    § 4a Fristen

    (1) Anzeigen gemäß §§ 2 und 3 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in einzureichen.

    (2)

    1

    Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in fordert darüber hinaus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung schriftlich unter Fristsetzung zu den Anzeigen nach §§ 2 und 3 auf.

    2

    Daraufhin leitet der:die Stadtverordnetenvorsteher:in die Sammlung der Anzeigen dem:der Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses zu, welche:r den Haupt- und Finanzausschuss in nichtöffentlicher Sitzung unterrichtet.

    (3)

    1

    Die Anzeigen nach § 2 Ziffern 1. sowie 3. bis 5. sind auf der Internetseite der Stadtverordnetenversammlung zu veröffentlichen.

    2

    In begründeten Fällen können Daten anonymisiert werden.

    3

    Die Anzeigen nach § 3 sind vertraulich.

    4

    Einsicht dürfen nur die Stadtverordneten oder die Mitglieder des Magistrats nehmen.

    (4) Die Einsichtnahme erfolgt nach Unterrichtung des:der Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses in Anwesenheit der Leitung des Büros der Stadtverordnetenversammlung.

     

    § 4b Widerstreit der Interessen

    (1) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung darf - abgesehen von der Stimmabgabe bei Wahlen - nicht bei Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ihm:ihr selbst, einem:einer Ehepartner:in, einer verwandten Person bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder ein von ihm:ihr kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn er:sie an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehörige:r einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

    (2) Wenn Stadtverordnete annehmen, dass sie wegen der Besorgnis der Befangenheit an der Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken dürfen (§ 25 HGO), so haben sie dies dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in bzw. dem:der jeweiligen Ausschussvorsitzenden vor Beginn der Beratung und Beschlussfassung der Angelegenheit mitzuteilen (§ 25 Abs. 4 HGO).

     

    § 5 Verhinderung der Stadtverordneten

    (1) Befreiungen von der Teilnahme an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung bis zu drei Monaten erteilt der:die Stadtverordnetenvorsteher:in, für längere Zeit der Ältestenausschuss; Befreiung auf unbestimmte Zeit wird nicht gewährt.

    (2) Ungerechtfertigtes Fernbleiben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße gemäß § 24 a HGO geahndet werden. Die Aufwandsentschädigung ist nach einer Dauer von 2 Monaten einzustellen und kommt erst dann wieder zur Auszahlung, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nachkommt.

     

    § 6 Ausweis und Arbeitsunterlagen

    1

    Die Stadtverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen Ausweis und die notwendigen Arbeitsunterlagen.

    2

    Der Ausweis ist mit der Niederlegung des Mandats vorzeitig vor Ende der Wahlperiode zurückzugeben.

     

    II. Fraktionen

     

    § 7 Bildung und Stärke der Fraktionen

    (1)

    1

    Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung können sich zu Fraktionen zusammenschließen.

    2

    Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens drei Stadtverordneten.

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertreter:innen, der Mitglieder und Hospitant:innen sind dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in schriftlich mitzuteilen.

     

    III. Präsidium

     

    § 8 Zusammensetzung und Aufgaben

    (1) Das Präsidium besteht gemäß § 2 der Hauptsatzung aus dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in, drei gleichberechtigten Stellvertreter:innen, sechs Schriftführer:innen und sechs Beisitzer:innen.

    (2)

    1

    Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung und vertritt sie gemäß § 58 Absatz 7 HGO nach außen.

    2

    Er:sie leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.

    (3) Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in verfügt über die der Stadtverordnetenversammlung im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

    (4) Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in ist jederzeit berechtigt, die unter Absatz 2 und 3 aufgeführten Aufgaben temporär auf eine:n seiner:ihrer Stellvertreter:innen zu übertragen.

     

    IV. Ausschüsse

     

    § 9 Ältestenausschuss

    (1)

    1

    Zur Unterstützung der Stadtverordnetenvorsteherin:des Stadtverordnetenvorstehers und zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, z. B. Gestaltung der Tagesordnung der Plenarsitzung, Jahresterminkalender, Tagungszeiten, Sitzungstage der Ausschüsse, innere Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung und Auslegung der Geschäftsordnung, bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Ältestenausschuss.

    2

    Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren).

    (2)

    1

    Den Vorsitz führt der:die Stadtverordnetenvorsteher:in.

    2

    Dieser Sitz wird seiner:ihrer Fraktion angerechnet.

    3

    Er:sie wird durch die im Ausschuss gewählte Stellvertretung vertreten.

    (3)

    1

    Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in beruft den Ältestenausschuss ein.

    2

    Auf Verlangen einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Stadtverordneten ist er:sie dazu verpflichtet.

    3

    Während der Plenarsitzung kann eine Unterbrechung zur Einberufung des Ältestenausschusses nur verlangt werden, wenn dieser Antrag von einer Fraktion oder von mindestens fünfzehn Stadtverordneten unterstützt wird.

    4

    Erforderlichenfalls hat der:die Stadtverordnetenvorsteher:in das Plenum zu befragen, ob eine Fraktion oder mindestens fünfzehn Stadtverordnete einen Antrag auf Einberufung unterstützen.

    5

    In diesem Falle wird die Sitzung unterbrochen.

     

    § 10 Bildung und Stärke der sonstigen Ausschüsse

    (1)

    1

    Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Einrichtung von ständigen Ausschüssen und deren Bezeichnung.

    2

    Diese haben die Aufgabe, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten (Beschlussempfehlungen), sowie in den Fällen des § 12 Absatz 3 GOS zu entscheiden.

    3

    Die Stadtverordnetenversammlung legt den Geschäftsbereich und die Stärke der Ausschüsse fest.

    (2)

    1

    Sie kann für bestimmte Aufgaben Sonderausschüsse bilden.

    2

    Akteneinsichtsausschüsse sind auf Verlangen einer Fraktion oder von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zu einem konkret zu bestimmenden Thema einzurichten.

    3

    Sie tagen in der Regel öffentlich; eine nichtöffentliche Beratung kann im Einzelfall erforderlich sein.

    4

    Die Aufgaben der Akteneinsichtsausschüsse beschränken sich auf die Einsichtnahme in die von der Verwaltung vorzulegenden Akten.

    (3)

    1

    Die Fraktionen benennen gemäß § 62 Absatz 2 HGO ihre Mitglieder.

    2

    Ist ein Losverfahren zur Verteilung von Ausschusssitzen erforderlich, einigen sich die beteiligten Fraktionen auf die Verteilung, anderenfalls findet das Losverfahren im Ältestenausschuss statt.

     

    § 11 Vorsitz und Stellvertretung

    Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den:die Vorsitzende:n und dessen:deren Stellvertreter:in, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen.

     

    § 12 Verfahren

    (1) Bei divergierenden Beschlussempfehlungen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss, ersatzweise der Ältestenausschuss.

    (2) Beratungsgegenstände können bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses zurückgestellt werden, wenn dies von einer Fraktion oder einer/einem fraktionslosen Stadtverordneten beantragt wird, weil eine Behandlung noch nicht möglich war.

    (3)

    1

    Die nachfolgenden Angelegenheiten werden gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 HGO zur Beschlussfassung auf die jeweiligen Fachausschüsse übertragen:

    - Berichte des Magistrats, soweit sie lediglich zur Kenntnis beziehungsweise als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen werden,

    - Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Berichtes des Magistrats gemäß § 17 Absatz 5 und § 18 Absatz 1 der Geschäftsordnung um in der Regel ein bis drei Monate,

    - Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beschlossen wird,

    - Anregungen der Ortsbeiräte sowie der KAV, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beziehungsweise vereinfachtes Verfahren beschlossen wird,

    - Vorträge des Magistrats, die nachfolgend näher bezeichnete Gegenstände zum Inhalt haben: Grundstücksgeschäfte und die Abwicklung von Erbbauverträgen (Jahreserbpacht) soweit es sich nicht um vertrauliche Vorlagen handelt, Objektblätter und Freigabe von Sportförderungsmitteln,

    - Freigabe von Ankaufsmitteln für die Museen, soweit sie im Einzelfall 20.000 € übersteigen.

    - Freigabe von Planungsmitteln für im Finanzhaushalt vorgesehene Investitionsvorhaben, für die noch keine Vorplanung oder Bau- und Finanzierungsvorlage erstellt ist.

    2

    Auf Verlangen einer Fraktion oder eines:einer fraktionslosen Stadtverordneten entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung.

    3

    Bei Anträgen und Ortsbeiratsanregungen zu einem Magistratsvortrag beziehungsweise Magistratsbericht sowie bei Zurückweisung eines Magistratsberichtes erfolgt ebenfalls eine Beschlussfassung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung.

    (4)

    1

    Durch das Votum zu einem Magistratsbericht wird keine Entscheidung in der Sache herbeigeführt.

    2

    Das Votum zu Magistratsberichten lautet Kenntnis, Zurückweisung oder Kenntnis als Zwischenbericht.

    3

    Wird ein Bericht als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen, ist eine kurze Begründung anzugeben und der Magistrat gefordert, innerhalb von drei Monaten erneut zu berichten.

    4

    Auf Berichte des Magistrats, die als Zwischenberichte gekennzeichnet sind, hat der Magistrat ebenfalls innerhalb von drei Monaten erneut zu berichten.

    5

    Liegt nach Ablauf der in den Sätzen 3 und 5 genannten Frist kein neuer Bericht vor, gilt § 17 Absatz 5 Sätze 4 bis 8 entsprechend.

    (5)

    1

    Die Ausschüsse können auf Beschluss Sachverständige zu einer Anhörung einladen.

    2

    Der Ausschuss benennt die Sachverständigen, jede Fraktion kann Benennungsvorschläge unterbreiten.

    3

    Die Einladung der Sachverständigen erfolgt durch die Ausschussvorsitzende/den Ausschussvorsitzenden.

    4

    Daraus entstehende Kosten werden nur nach vorheriger Genehmigung durch den:die Stadtverordnetenvorsteher:in gezahlt.

    (6)

    1

    In den Fachausschüssen soll zu Beginn der Ausschusssitzungen eine Bürger:innenrunde stattfinden und in der Regel auf den Zeitraum von einer Stunde begrenzt sein.

    2

    Unter diesem Tagesordnungspunkt können sich Bürger:innen zu allen auf der Tagesordnung des jeweiligen Fachausschusses aufgeführten Punkten zu Wort melden.

    3

    Die Redezeit pro Meldung wird auf fünf Minuten begrenzt.

     

    § 13 Teilnahme anderer Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktionsmitarbeiter:innen, der Vertreter:innen der Ortsbeiräte und der Kommunalen Ausländer:innenvertretung

    (1) Der:die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung und seine:ihre Stellvertreter:innen sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme (Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht) teilzunehmen. Fraktionslose Stadtverordnete und für Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, kann an diesem Ausschuss ein:e Stadtverordnete:r mit beratender Stimme teilnehmen.

    (2) Sonstige Stadtverordnete können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer:innen teilnehmen.

    (3) Antragsteller:innen können im Fachausschuss ihre Anträge begründen, haben jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht selbst dem betreffenden Ausschuss angehören.

    (4) Jede Fraktion kann zu nichtöffentlichen Ausschusssitzungen Fraktionsmitarbeiter:innen entsenden, welche der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung an den Beratungen beiwohnen.

    (5)

    1

    Beauftragte Mitglieder der Ortsbeiräte sind in Ausschussberatungen anzuhören, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die ihren Ortsbezirk betreffen.

    2

    Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.

    (6) Die entsandten Mitglieder der KAV sind gemäß § 88 Absatz 2 HGO in den Ausschüssen anzuhören.

    (7) Der Stadtschüler:innenrat kann für die Fachausschüsse jeweils Vorstandsmitglieder benennen, die dann ein Rederecht für den jeweiligen Ausschuss erhalten. Dies gilt auch für den nichtöffentlichen Teil.

     

    § 14 Teilnahme des Magistrats

    1

    Der Magistrat ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse verpflichtet.

    2

    Sofern es keinem Magistratsmitglied möglich ist, an einer Ausschusssitzung teilzunehmen, ist dem Ausschuss vor Beginn der Ausschusssitzung ein schriftlicher Bericht vorzulegen.

    3

    Der Magistrat muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet, den Ausschüssen auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

    4

    Im jeweiligen Fachausschuss berichten anwesende Magistratsmitglieder unter "Bericht der Dezernent:innen" nach Absprache mit dem:der Ausschussvorsitzenden zu wichtigen Themen.

    5

    Die Gesamtredezeit im Ausschuss wird pro Magistratsmitglied auf maximal 30 Minuten festgelegt.

     

    § 15 (leer)

     

    § 16 Unterrichtung der Öffentlichkeit

    (1) Über das Ergebnis der nichtöffentlichen Ausschusssitzungen haben die Vorsitzenden Presse und Rundfunk auf Verlangen Auskunft zu geben.

    (2) Sie können eine Auskunft verweigern,

    a) wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,

    b) soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht,

    c) soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

     

    V. Vorträge und Anträge

     

    § 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen

    (1)

    1

    Magistratsvorträge, Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, Ortsbeiratsanregungen und Anregungen der KAV sind bei dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in in Schriftform einzureichen.

    2

    Antragsschluss ist jeweils dienstags vier Wochen vor der nächsten Plenarsitzung; die Termine werden mit dem Jahresterminkalender festgelegt.

    3

    Darüber hinaus werden Anmeldungen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung - die eigenhändig zu unterzeichnen haben -, des Magistrats oder der Oberbürgermeisterin:des Oberbürgermeisters bei der Aufstellung der Tagesordnung für die Stadtverordnetenversammlung entsprechend § 58 Absatz 5 Satz 2 HGO in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 2 HGO berücksichtigt, wenn sie mittwochs, eine Woche vor der Plenarsitzung, 09.00 Uhr, bei der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher vorliegen und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören.

    4

    Diese Vorlagen werden soweit möglich in den zuständigen Fachausschüssen, zumindest aber im Haupt- und Finanzausschuss, vorberaten.

    (2)

    1

    Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in nimmt die Vorlagen in das am Mittwoch einer jeden Woche erscheinende Versandpaket auf.

    2

    Vorlagen, die bis spätestens dienstags vier Wochen vor der Plenarsitzung im Büro der Stadtverordnetenversammlung eingegangen sind, werden bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigt.

    3

    Zur Vorbereitung der Entscheidung verweist sie der:die Stadtverordnetenvorsteher:in an die zuständigen Ausschüsse.

    (3) Beratungsgegenstände, die nicht in den Ausschüssen vorberaten wurden, sind auf Antrag auf die Tagesordnung zur nächsten Stadtverordnetenversammlung zu setzen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses zustimmt, am Tag der Plenarsitzung entscheidet der Ältestenausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die Dringlichkeit.

    (4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung verzeichnet sind, kann auf Antrag des Magistrats, einer Fraktion oder eines:einer fraktionslosen Stadtverordneten nur dann verhandelt werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen.

    (5)

    1

    Wird ein Antrag aus der Stadtverordnetenversammlung, eine Anregung des Ortsbeirates oder der KAV an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen oder hat eine solche Vorlage einen Prüfungsauftrag - auch sinngemäß - zum Inhalt, hat der Magistrat innerhalb von drei Monaten zu berichten.

    2

    In Eilfällen kann diese Frist von der Stadtverordnetenversammlung auf einen Monat verkürzt werden.

    3

    Kann ein inhaltlicher Bericht des Magistrats bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt werden, ist dieses vom Magistrat schriftlich mitzuteilen.

    4

    Die Angelegenheit wird in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des federführenden Fachausschusses aufgenommen.

    5

    Das zuständige Mitglied des Magistrats oder - bei dessen Verhinderung - ein anderes ihn vertretendes Magistratsmitglied erläutert im Ausschuss die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Bearbeitungszeit.

    6

    Der Ausschuss ist ermächtigt, die Frist für die Vorlage des Berichtes über einen Zeitraum von in der Regel einem bis zu drei Monaten zu verlängern.

    7

    Liegt auch nach Ablauf der Fristverlängerung keine Antwort des Magistrats vor, wird die Angelegenheit erneut auf die Tagesordnung des Ausschusses genommen.

    8

    Für das weitere Verfahren gilt Satz 6 entsprechend.

    (6)

    1

    Der Magistrat hat Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich auszuführen beziehungsweise mit der Ausführung zu beginnen.

    2

    Sollte sich die Ausführung verzögern, so berichtet der Magistrat unverzüglich nach Bekanntwerden der dafür maßgeblichen Gründe, spätestens jedoch drei Monate nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich über den Stand solcher Verfahren und über die Hinderungsgründe.

     

    VI. Anfragen

     

    § 18 Behandlung der Anfragen

    (1)

    1

    Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung oder Fraktionen an den Magistrat sind dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in schriftlich einzureichen.

    2

    Diese:r reicht die Anfrage unmittelbar an den Magistrat weiter und ersucht ihn, die Antwort innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erteilen.

    3

    Liegt eine Antwort des Magistrats bis zum Ablauf der Frist nicht vor, ist die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Fachausschusses zu setzen.

    4

    Für das weitere Verfahren gilt § 17 Absatz 5 Sätze 5 bis 8 entsprechend.

    (2)

    1

    Alle auf Anfragen ergangenen Magistratsberichte werden auf die Tagesordnung der Ausschüsse genommen.

    2

    Magistratsberichte, die den Ortsbeiräten vorgelegt werden, werden zwei Monate nach Berichtsdatum auf die Tagesordnung der Ausschüsse gesetzt.

    (3)

    1

    Für Anfragen, die direkt in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden sollen, gelten die Bestimmungen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 entsprechend.

    2

    Diese Anfragen werden von dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in gleichfalls unmittelbar an den Magistrat weitergereicht.

    3

    Bei Anfragen nach § 18 Absatz 3 ist der Magistrat zu ersuchen, die Antwort in der nächsten Stadtverordnetenversammlung zu erteilen.

     

    § 19 Fragestunde

    (1)

    1

    In die ordentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung wird eine Fragestunde aufgenommen.

    2

    Die Fragestunde endet, sobald jede Fraktion und jede:r fraktionslose Stadtverordnete Gelegenheit zu einer mündlichen Frage hatte.

    (2)

    1

    Jede:r Stadtverordnete kann an den Magistrat über Gegenstände aus dessen Geschäftsbereich bis zu zwei Fragen stellen, die kurz und bestimmt zu halten sind.

    2

    Die Fragen dürfen nur ein konkretes Anliegen enthalten, nur in eine Frage und höchstens eine Unterfrage aufgegliedert werden.

    3

    Sie müssen dem Büro der Stadtverordnetenversammlung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mit maximal 750 Zeichen eine Woche vor der Plenarsitzung

    bis 11:00 Uhr per Mail eingereicht werden.

    4

    Der Magistrat hat in der folgenden Stadtverordnetenversammlung dazu Stellung zu nehmen.

    5

    Die Reihenfolge in der Fragestunde richtet sich nach der Fraktionsstärke, bei gleicher Fraktionsstärke und bei fraktionslosen Stadtverordneten nach der bei der Kommunalwahl erreichten Stimmenzahl.

    6

    Die zweite Frage eines:einer Stadtverordneten wird erst dann aufgerufen, wenn jede:r Stadtverordnete die Möglichkeit hatte, seine:ihre erste Frage zu stellen.

    (3) Fragen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entsprechen, kann der:die Stadtverordnetenvorsteher:in zurückweisen.

    (4)

    1

    Es können nach der Beantwortung der jeweiligen Frage insgesamt zwei Zusatzfragen gestellt werden.

    2

    Bei einer der Zusatzfragen ist der:die Fragesteller:in bevorrechtigt.

    3

    Im Übrigen findet § 33 der Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

    (5)

    1

    Fragen, die innerhalb der festgelegten Zeit nicht beantwortet werden können, werden vom Magistrat schriftlich beantwortet.

    2

    Der Magistrat übergibt diese Antwort am Ende der Fragestunde an das Büro der Stadtverordnetenversammlung, das sie an den:die Fragesteller:in weitergibt.

     

    § 20 Aktuelle Stunde

    (1)

    1

    Zu der Antwort des Magistrats auf eine mündliche Frage von aktuellem Interesse findet eine Aussprache statt, wenn spätestens unmittelbar nach Schluss der Fragestunde eine Fraktion oder ein:e fraktionslose:r Stadtverordnete:r dies verlangen.

    2

    Aus jeder Fraktion und von jedem:jeder fraktionslosen Stadtverordneten kann nur ein solcher Antrag gestellt werden.

    3

    Die Reihenfolge der Aktuellen Stunden richtet sich hierbei nach der Reihenfolge der Fragen.

    (2)

    1

    Pro Aktueller Stunde wird die Gesamtredezeit auf 30 Minuten begrenzt.

    2

    Die vom Magistrat in Anspruch genommene Redezeit bleibt in jedem Falle unberücksichtigt; er wird jedoch gebeten, die Redezeit der Stadtverordneten nicht zu überschreiten.

    3

    Falls doch, macht das Präsidium jeweils nach dem Ablauf weiterer fünf Minuten darauf aufmerksam.

    4

    Zu jeder Frage spricht höchstens ein Magistratsmitglied; Abweichungen von dieser Regel bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Stadtverordnetenversammlung.

    (3) Die einzelnen Redner:innen dürfen nicht länger als drei Minuten sprechen.

    (4) Die Stadtverordneten erhalten als Erste das Wort, welche die jeweilige Aussprache begehrt haben.

    (5) Anträge zur Sache sind nicht zulässig.

    (6) Jede Fraktion/jede:r fraktionslose Stadtverordnete hat im Verlauf der Aktuellen Stunden höchstens die Möglichkeit, zu zwei von anderen Fraktionen/fraktionslosen Stadtverordneten angemeldeten Aktuellen Stunden mit einem Wortbeitrag zu reden.

                           

    VII. Gegenstände aus der vorhergehenden Wahlperiode

     

    § 21 Behandlung von Anträgen und Anregungen aus der vorhergehenden Wahlperiode

    Alle Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, Anregungen der Ortsbeiräte und der KAV, zu denen noch kein Beschluss gefasst wurde, gelten mit dem Ende der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, oder mit der Auflösung der Stadtverordnetenversammlung als erledigt.

     

    VIII. Eingaben

     

    § 22 Behandlung der Eingaben

    (1)

    1

    Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden von dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in den Fraktionen sowie den fraktionslosen Stadtverordneten zur Kenntnis gebracht und dem Magistrat zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen übermittelt.

    2

    Die Stellungnahme des Magistrats erhalten die Fraktionen und fraktionslose Stadtverordnete zur Kenntnis.

    3

    Einwendungen müssen innerhalb von 14 Tagen erhoben werden.

    4

    Sofern den Einwendungen vom Magistrat nicht einvernehmlich abgeholfen wird, entscheidet der zuständige Ausschuss hierüber.

    (2) Dem:der Einsender:in ist mitzuteilen, in welcher Form seine:ihre Eingabe behandelt wird und mit welchem Ergebnis sie erledigt worden ist.

     

    § 23 Unzulässige Eingaben

    1

    Eingaben können durch den:die Stadtverordnetenvorsteher:in als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie

    a) nach ihrem Inhalt oder ihrer Form eine strafbare Handlung oder eine Ungehörigkeit der einsendenden Person darstellen,

    b) Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören,

    c) nicht unterzeichnet sind.

    2

    In den Fällen a) und b) ist der einsendenden Person die Zurückweisung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

    3

    Die Fraktionen sowie fraktionslose Stadtverordnete sind über alle Zurückweisungen zu informieren.

    4

    Zweifelsfälle werden zunächst im Ältestenausschuss beraten.

     

    IX. Ausschussberichte

     

    § 24 Behandlung der Berichte

    (1)

    1

    Die Beschlussempfehlungen der Ausschüsse werden in der Plenarsitzung entweder auf Tagesordnung I oder auf Tagesordnung II behandelt.

    2

    Über die Tagesordnung II wird unter Berücksichtigung des Abstimmungsverhaltens in den Ausschüssen und der schriftlich zu Protokoll gegebenen Voten en bloc abgestimmt.

    (2)

    1

    Anmeldungen zur Tagesordnung I sollen spätestens am Tag der Plenarsitzung bis 10:00 Uhr dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in zugeleitet werden.

    2

    Jede Fraktion und fraktionslose Stadtverordnete können Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung II zur Behandlung auf Tagesordnung I anmelden.

    3

    Die Reihenfolge der Anmeldungen auf Tagesordnung I rolliert von Sitzung zu Sitzung.

    4

    Hierbei werden die Koalitions- und Oppositionsfraktionen separat betrachtet und rotieren nach Fraktionsstärke bzw. nach der bei der Kommunalwahl erreichten Stimmenzahl mit ihren Anmeldungen.

    5

    Die Anmeldungen der fraktionslosen Stadtverordneten finden am Ende der Tagesordnung I statt.

    (3) Die Stadtverordnetenversammlung überstellt Ausschussberichte von Tagesordnung II auf Tagesordnung I, wenn ein entsprechender Antrag spätestens zu Beginn der Sitzung eingebracht wird und dieser Antrag die Unterstützung von mindestens 15 Stadtverordneten findet.

     

    X. Plenum der Stadtverordnetenversammlung

     

    § 25 Einberufung

    (1)

    1

    Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in beruft die Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Magistrat sowie unter Beachtung des vom Ältestenausschuss festgelegten Terminkalenders und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich ein.

    2

    Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann elektronisch (per E-Mail) eingeladen werden, sofern nicht schriftlich widersprochen

    wurde.

    (2)

    1

    Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen.

    2

    In Eilfällen kann der:die Stadtverordnetenvorsteher:in diese Frist abkürzen; jedoch muss die Einladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen.

    3

    Bei Wahlen und Änderungen der Hauptsatzung ist eine Abkürzung der Ladungsfrist unzulässig.

    4

    Einladungen, Niederschriften, Drucksachen und andere Schriftstücke gelten als zugestellt, wenn sie in den Postfächern der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt beziehungsweise als E-Mail versandt sind.

    (3)

    1

    Die Tagesordnung ist gemäß § 9 der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen.

    2

    Die endgültige Tagesordnung wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

    (4) Im Übrigen gilt § 58 der Hessischen Gemeindeordnung.

     

    § 26 Dauer der Plenarsitzung

    (1)

    1

    Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung endet spätestens um 23:00 Uhr des in der Einladung genannten Sitzungstages.

    2

    Sofern bis 23:00 Uhr nicht alle Erstanmeldungen zur Tagesordnung I aufgerufen wurden, wird die Sitzung bis zum Abschluss dieser Tagesordnungspunkte verlängert.

    (2)

    1

    Die Stadtverordnetenversammlung kann während der Sitzung mit einfacher Mehrheit eine Verlängerung der Sitzungsdauer beschließen.

    2

    In der Geschäftsordnungsdebatte über die Verlängerung kann nur ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung für und ein anderes Mitglied gegen den Antrag sprechen.

    3

    Die Redezeit beträgt pro Redner drei Minuten.

    (3)

    1

    Am Ende der Sitzung noch nicht erledigte Punkte der Tagesordnung können durch Beschluss auf die nächste ordentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vertagt werden, und zwar abweichend von § 39 ohne Aussprache.

    2

    Bei auf der Tagesordnung stehenden Anträgen wird auf Wunsch der antragstellenden Person so verfahren.

    (4) Über Tagesordnungspunkte, die bis zum Ende der Sitzung nicht abgehandelt worden sind und die auch nicht vertagt wurden, wird ohne Aussprache abgestimmt.

     

    § 27 Zeitkontingent

    (1)

    1

    Alle Fraktionen sowie fraktionslose Stadtverordnete erhalten für die Gesamtdauer der Sitzung ein Zeitkontingent zugeteilt.

    2

    Dieses besteht für Fraktionen aus einem Grundkontingent von 15 Minuten pro Fraktion sowie zusätzlich zwei Minuten Redezeit pro Fraktionsmitglied.

    3

    Jede:r fraktionslose Stadtverordnete erhält ein Zeitkontingent von 8 Minuten.

    3

    Jede:r fraktionslose Stadtverordnete erhält ein Zeitkontingent von 10 Minuten.

    4

    Die Fraktionen und fraktionslose Stadtverordnete entscheiden, wie sie ihre Redezeitkontingente bei den Aktuellen Stunden und den Punkten auf der Tagesordnung I einsetzen.

    5

    Die Übertragung von nicht verbrauchter Redezeit ist zulässig, muss jedoch vor Beginn der Rede dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in von der übertragenden Fraktion/dem:der fraktionslosen Stadtverordneten mitgeteilt werden.

     

    § 28 Teilnahme des Magistrats

    (1)

    1

    Der Magistrat ist dazu verpflichtet, an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen.

    2

    Verhinderte Magistratsmitglieder müssen sich vor Sitzungsbeginn bei der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher entschuldigen. Der Magistrat muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

    (2)

    1

    Die Ergebnisniederschriften der Magistratssitzungen werden gemäß § 50 (2) HGO an den:die Stadtverordnetenvorsteher:in und die Vorsitzenden der Fraktionen übersandt.

    2

    Der Magistrat hat die Niederschriften bis spätestens eine Woche nach der Sitzung vorzulegen.

     

    § 29 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

    (1) Die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel öffentlich.

    (2)

    1

    Vertrauliche Beratungsgegenstände werden in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt, sofern die Stadtverordnetenversammlung nichts anderes beschließt.

    2

    Über die Aufhebung der Vertraulichkeit von Drucksachen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung.

    3

    Abweichend hiervon können der Magistrat bei M-Vorträgen und Berichten durch einen Beschluss, die Fraktionen und fraktionslose Stadtverordnete durch Mitteilung an das Büro der Stadtverordnetenversammlung, die Ortsbeiräte und die KAV durch einen Beschluss bei ihren eigenen Vorlagen die Vertraulichkeit aufheben.

    (3)

    1

    Stellt ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat den Antrag, einzelne Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, ist zunächst ohne nähere Begründung die Unterstützungsfrage an die Stadtverordnetenversammlung zu richten.

    2

    Wird der Antrag von 15 der anwesenden Stadtverordneten unterstützt, werden die betreffenden Verhandlungsgegenstände bis zur Erledigung der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte zurückgestellt; alsdann wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

    (4)

    Der Antrag auf Behandlung bestimmter Fragen in nichtöffentlicher Sitzung wird erst nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit begründet.

     

    § 30 Beschlussfähigkeit

    (1) Für die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung gelten die Vorschriften des § 53 HGO.

    (2)

    1

    Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat das Recht, unmittelbar vor einer Abstimmung oder vor einer Wahl die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung anzuzweifeln.

    2

    Die Feststellung erfolgt durch Auszählung.

    3

    Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Sitzung sofort aufzuheben.

     

    XI. Sitzungs- und Redeordnung

     

    § 31 Eröffnung der Verhandlungen

    Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in eröffnet für jeden Gegenstand der Tagesordnung I die Aussprache.

     

    § 32 Wortmeldung

    (1)

    1

    Wer in der Stadtverordnetenversammlung sprechen will, muss sich bei dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes schriftlich zu Wort melden.

    2

    Wenn der:die Stadtverordnetenvorsteher:in sich an der Beratung beteiligt, muss er:sie den Vorsitz während der Beratungsdauer des betreffenden Verhandlungsgegenstandes abgeben.

    (2)

    1

    Einem von der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) bestimmten Mitglied dieses Gremiums wird nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 HGO auf Antrag das Recht auf Anhörung in der Stadtverordnetenversammlung eingeräumt

    a) zu Anregungen der KAV, die auf Tagesordnung I der Stadtverordnetenversammlung gesetzt worden sind,

    b) zu Beratungsgegenständen, die sich auf Tagesordnung I der Stadtverordnetenversammlung befinden, wenn zuvor die KAV zu diesem Beratungsgegenstand eine Stellungnahme beschlossen und ihre:n Vertreter:in bestimmt hat,

    c) zu Beratungsgegenständen, die gemäß § 17 (3) GOS in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden - auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß Buchstabe b).

    2

    Der Ältestenausschuss stellt durch Einzelfallprüfung fest, ob die oben aufgeführten formalen Voraussetzungen vorliegen und bestimmt die Redezeit.

    3

    Das allgemeine Anhörungsrecht gemäß § 88 Absatz 2 Satz 3 HGO bleibt unberührt.

     

    § 33 Reihenfolge der Wortmeldungen

    (1) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.

    (2) Bei mehreren Wortmeldungen aus der gleichen Fraktion ist die Reihenfolge so zu halten, dass die verschiedenen Fraktionen bei dem einzelnen Gegenstand abwechselnd zu Wort kommen.

    (3)

    Jede:r Stadtverordnete kann seinen:ihren Platz in der Liste der Rednerinnen und Redner an andere Mitglieder abgeben.

    (4)

    1

    Die Fraktion oder Person, die einen Tagesordnungspunkt angemeldet hat, hat immer das erste Rederecht.

    2

    Gibt es mehrere Erstanmelder:innen für einen Tagesordnungspunkt, wird das Rederecht nach Fraktionsgröße erteilt.

     

    § 34 Redezeit

    (1) Die Redezeit beträgt für Debattenredner:innen acht Minuten.

    (2) Für die Redezeit zum Haushalt, zum Kommunalpolitischen Situationsbericht und zu anderen wichtigen Verhandlungsgegenständen kann vom Ältestenausschuss jeweils eine andere Regelung getroffen werden.

     

    § 35 Zur Geschäftsordnung

    1

    "Zur Geschäftsordnung" muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung betreffen und nicht länger als drei Minuten in Anspruch nehmen.

    2

    Ausführungen zur Sache selbst dürfen nicht gemacht werden.

    3

    Die Redezeit endet sofort, sobald nicht mehr zur Geschäftsordnung geredet wird.

     

    § 36 Persönliche Bemerkungen

    1

    Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, kann nach Schluss oder Vertagung der Besprechung, jedoch vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen ihn:sie gerichtet waren, richtig zu stellen.

    2

    Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten, eine Beratung findet nicht statt.

    3

    Der:die Redner:in darf nicht zur Sache sprechen.

     

    § 37 Abgabe von Erklärungen

    1

    Außerhalb der Tagesordnung kann der:die Stadtverordnetenvorsteher:in das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist ihm:ihr der Gegenstand der Erklärung mitzuteilen.

    2

    Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten, eine Beratung findet nicht statt.

     

    § 38 Mitwirkung des Magistrats

    1

    Der Magistrat erhält auf Wunsch jederzeit das Wort zu dem Gegenstand der Verhandlung.

    2

    Er wird dabei jedoch ausdrücklich aufgefordert, die vereinbarten Redezeiten einzuhalten.

    3

    Will sich mehr als ein Mitglied des Magistrats zu einem Tagesordnungspunkt äußern, muss dies vorher von der Stadtverordnetenversammlung mehrheitlich beschlossen werden.

     

    § 39 Vertagung und Schluss der Verhandlung

    1

    Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Verhandlung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens 15 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung.

    2

    Über einen solchen Antrag kann nur ein Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen und zwar höchstens drei Minuten.

    3

    Der Antrag auf Schluss der Verhandlung ist weitergehend als ein solcher auf Vertagung.

    4

    Ein Antrag auf Schluss der Verhandlung (nicht aber ein solcher auf Vertagung) ist erst zulässig, wenn jede Fraktion, jede:r fraktionslose Stadtverordnete und der Magistrat Gelegenheit hatten, zu der betreffenden Sache Stellung zu nehmen.

     

    XII. Abstimmung

     

    § 40 Form der Abstimmung

    (1)

    1

    Abgestimmt wird in der Regel über die Ausschussberichte in der Form der Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung.

    2

    Erledigung kann nur im Einvernehmen mit dem:der Antragsteller:in beschlossen werden.

    3

    Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, ist in der Sache zu entscheiden.

    (2) Es kann auch eine Teilung der Abstimmungsgegenstände vorgeschlagen und vorgenommen werden.

    (3) Fraktionen können Votenänderungen im Haupt- und Finanzausschuss abgeben.

     

    § 41 Reihenfolge der Abstimmung

    1

    Geschäftsordnungsanträge - zum Beispiel Nichtbefassung, Zurückstellung, Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung oder zur Erledigung im vereinfachten Verfahren - sind vorrangig abzustimmen.

    2

    Finden diese keine Mehrheit, erfolgt eine Abstimmung in der Sache.

    3

    Hierbei wird über weitergehende Anträge ebenso wie über etwa vorliegende Änderungsanträge zuerst abgestimmt.

    4

    Anschließend wird die Hauptvorlage gegebenenfalls in der geänderten Fassung zur Abstimmung gestellt.

     

    § 42 Abstimmungsregeln

    (1) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt.

    (2)

    1

    Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, wird die Abstimmung wiederholt.

    2

    Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag beziehungsweise ein Ausschussbericht abgelehnt.

    (3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens sieben anwesenden Stadtverordneten findet namentliche Abstimmung statt, wobei der:die Schriftführer:in die Entscheidung eines jeden Mitgliedes festhält.

    (4) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann bei einer Abstimmung mündlich erklären, dass es sich der Stimme enthält.

    (5) Im Falle einer Abstimmung kann jede:r Stadtverordnete verlangen, dass sein:ihr Votum in der Niederschrift vermerkt wird.

    (6) Bei Widerstreit der Interessen findet § 25 HGO Anwendung.

     

    § 43 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

    Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in verkündet in jedem Falle das Abstimmungsergebnis.

     

    XIII. Wahlen

     

    § 44 Durchführung der Wahlen

    (1) Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 55 HGO.

    (2) Der Wahlvorstand besteht aus dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in und weiteren vier von den vier größten Fraktionen benannten Mitgliedern.

    (3) Sofern die Wahl durch einen Ausschuss vorbereitet wird, hat dieser vor der Wahl über das Ergebnis seiner Beratungen in öffentlicher Sitzung zu berichten.

     

    XIV. Ordnungsbestimmungen

     

    § 45 Ordnungsruf und Entziehung des Wortes

    (1)

    1

    Auf das Klingelzeichen oder den Ordnungsruf des:der Stadtverordnetenvorsteher:in hat der:die Redner:in seine:ihre Rede sofort zu unterbrechen.

    2

    Wenn dies nicht geschieht, kann ihm:ihr der:die Stadtverordnetenvorsteher:in das Wort entziehen.

    (2) Wenn ein:e Redner:in beim gleichen Punkt zum zweiten Male zur Ordnung, zur Sache oder zur Geschäftsordnung gerufen werden muss, wird er:sie darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ordnungsruf gleichzeitig den Wortentzug zur Folge haben wird.

    (3)

    Ein:e Redner:in, dem:der das Wort entzogen wurde, darf in derselben Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder sprechen.

     

    § 46 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung

    Die Stadtverordnetenversammlung kann nach Beratung im Ältestenausschuss gegen ein Mitglied des Parlaments Maßnahmen gemäß § 60 HGO beschließen.

     

    § 47 Aussetzung der Sitzung

    1

    Wenn in der Stadtverordnetenversammlung trotz Ermahnung störende Unruhe entsteht, kann der:die Stadtverordnetenvorsteher:in die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben.

    2

    Kann er:sie sich kein Gehör verschaffen, verlässt er:sie seinen:ihren Sitz und unterbricht hierdurch die Sitzung.

     

    § 48 Ordnung im Sitzungssaal

    (1) Zuhörer:innen, die den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, können verwarnt oder auf Anordnung des:der Stadtverordnetenvorsteher:in aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

    (2)

    1

    Die Verteilung von Briefen, Drucksachen und so weiter im Sitzungssaal bedarf jeweils der ausdrücklichen Zustimmung des:der Stadtverordnetenvorsteher:in.

    2

    Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt.

    3

    Andere Tonaufzeichnungen sowie Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in vor Beginn der Sitzung anzukündigen und nur mit deren:dessen Zustimmung zulässig.

    (3)

    1

    Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in veranlasst eine zeitgleiche Ton- und Videoübertragung der Redebeiträge im Internet.

    2

    Die Ton- und Videoübertragung ist von dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in zu Beginn der Sitzung anzukündigen.

    3

    Redner:innen, die einer Ton- und/oder Videoübertragung widersprechen, haben dies dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in anzuzeigen.

    4

    In diesem Fall werden Redebeiträge der widersprechenden Person, die auf vorheriger schriftlicher Wortmeldung beruhen, nicht übertragen.

     

    § 49 Verfahren und Ordnung in den Ausschüssen

    (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden in den Ausschüssen sinngemäße Anwendung.

    (2)

    1

    An die Stelle des:der Stadtverordnetenvorsteher:in tritt der:die Vorsitzende des Ausschusses.

    2

    Gegen seine:ihre Anordnung kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.

     

    XV. Beurkundung der Verhandlungen

     

    § 50 Niederschrift

    (1)

    1

    Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung fertigt der:die Schriftführer:in eine Niederschrift, aus der die Sitzungsteilnehmer:innen und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ersichtlich sein müssen.

    2

    Die Niederschrift ist von dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in und dem:der Schriftführer:in zu unterzeichnen.

    (2)

    1

    Außerdem wird jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung für die Fertigung des Wortprotokolls digital aufgezeichnet.

    2

    Im Wortprotokoll erfolgt keine inhaltliche Wiedergabe der Zwischenrufe.

    3

    Ein Vorabversand einzelner Redebeiträge erfolgt nicht.

    4

    Redebeiträge können vorab im Büro der Stadtverordnetenversammlung abgehört werden.

    5

    Die Reden werden vom Büro redigiert, anschließend hat der:die jeweilige Redner:in drei Tage Zeit, beginnend mit der Zustellung des Auszuges, die Rede zu prüfen und zu berichtigen, wobei der Sinn der Rede oder einzelner Teile nicht geändert werden kann.

    6

    Der Redeversand geschieht regelmäßig per E-Mail und gilt als zugestellt, sobald er versandt ist.

    (3) Der:die Stadtverordnetenvorsteher:in veranlasst die Ausfertigung der von der Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse.

    (4)

    1

    Die Niederschrift ist innerhalb von vierzehn Tage nach der Sitzung den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung zu stellen.

    2

    Sie gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluss der Verhandlungen kein Einspruch erhoben wird.

    (5)

    1

    Wenn die Fassung der Niederschrift beanstandet wird und die Einwendungen nicht durch eine Erklärung des Präsidiums behoben werden können, befragt der:die Stadtverordnetenvorsteher:in die Stadtverordnetenversammlung.

    2

    Wird die Einwendung für begründet erachtet, muss eine neue Fassung der beanstandeten Stelle der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

    3

    Die dann genehmigte Niederschrift ist in der üblichen Form zu unterzeichnen.

     

    XVI. Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung

     

    § 51 Auslegung der Geschäftsordnung

    Wenn über die Auslegung der Geschäftsordnung Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftauchen, führt der:die Stadtverordnetenvorsteher:in zunächst eine Stellungnahme des Ältestenausschusses herbei, der die Angelegenheit nötigenfalls der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorlegt.

     

    § 52 Abweichung von der Geschäftsordnung

    Die Stadtverordnetenversammlung kann durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl für besondere Einzelfälle eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise beschließen.

     

    XVII. Büro der Stadtverordnetenversammlung

     

    § 53 Besetzung und Stellung des Büros

    1

    Die Planstellen des Büros der Stadtverordnetenversammlung werden im Einvernehmen mit dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in besetzt.

    2

    Im Übrigen gelten für das Personal die allgemeinen Vorschriften für die Verwaltungsangehörigen.

    3

    In seinen dienstlichen Angelegenheiten ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung dem:der Stadtverordnetenvorsteher:in sachlich unterstellt.

     

    § 54 Offenlegung der Akten

    Die Vorlagen, die sich auf die Gegenstände der Tagesordnung der Sitzung beziehen, werden gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Tagesordnung online veröffentlicht.

     

    § 55 Dienststunden

    Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist während der für die Stadtverwaltung festgesetzten Dienststunden für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats geöffnet.

     

    XVIII. In-Kraft-Treten

     

    Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

     

     

    Antragsteller:

               FRAKTION

    Antragstellende Person(en):

               Stadtv. Herbert Förster

               Stadtv. Falko Görres

               Stadtv. Pearl Hahn

               Stadtv. Nico Wehnemann

    Vertraulichkeit: Nein

    Zuständige Ausschüsse:

              Ältestenausschuss

    Versandpaket: 01.11.2023

  • Nummer: 788
  • Abstimmung der FRAKTION:
  • Ortsbeirat:
  • Typ: NR