Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Anträge der DIE FRAKTION

  • Titel: Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
  • Antragssteller*in: fraktionsunabhängig 
  • Datum: 29.01.2002 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: )
  • Beschreibung:

    Betreff:

    Neufassung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle gemäß § 60 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 (GVBl. I S. 11) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2) die nachstehende Geschäftsordnung beschließen:

     

     

    "Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Frankfurt am Main

     

     

    Inhalt:

     

    Stadtverordnete

     

    § 1

         

    Pflichten der Stadtverordneten

    § 2

         

    Anzeigen nach § 26a HGO

    § 3

         

    Anzeigen bei städtischen Aufträgen

    § 4

         

    Termine

    § 5

         

    Verhinderung der Stadtverordneten

    § 6

         

    Ausweis und Arbeitsunterlagen

     

     

    Fraktionen

     

    § 7

         

    Bildung und Stärke der Fraktionen

     

     

    Präsidium

     

    § 8

         

    Zusammensetzung und Aufgaben

     

     

    Ausschüsse

     

    § 9

         

    Ältestenausschuss

    § 10

       

    Bildung und Stärke der sonstigen Ausschüsse

    § 11

       

    Vorsitz und Stellvertretung

    § 12

       

    Verfahren

    § 13

       

    Teilnahme anderer Mitglieder der

    Stadtverordnetenversammlung, der Fraktionsassistentinnen und

    Fraktionsassistenten, der Vertreterinnen und Vertreter der

    Ortsbeiräte und der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnen-Vertretung

    § 14

       

    Teilnahme des Magistrats

    § 15

       

    Berichterstattung

    § 16

       

    Unterrichtung der Öffentlichkeit

     

     

    Vorträge und Anträge

     

    § 17

       

    Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen

     

     

    Anfragen

     

    § 18

       

    Behandlung der Anfragen

    § 19

       

    Fragestunde

    § 20

       

    Aktuelle Stunde

     

    Gegenstände aus der vorhergehenden Wahlperiode

     

    § 21

       

    Behandlung von Anträgen und Anregungen aus der vorhergehenden

    Wahlperiode

     

     

    Eingaben

     

    § 22

       

    Behandlung der Eingaben

    § 23

       

    Unzulässige Eingaben

     

     

    Ausschussberichte

     

    § 24

       

    Behandlung der Berichte

     

     

    Plenum der Stadtverordnetenversammlung

     

    § 25

       

    Einberufung

    § 26

       

    Dauer der Plenarsitzung

    § 27

       

    Zeitkontingent

    § 28

       

    Teilnahme des Magistrats

    § 29

       

    Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

    § 30

       

    Beschlussfähigkeit

     

     

    Sitzungs- und Redeordnung

     

    § 31

       

    Eröffnung der Verhandlungen

    § 32

       

    Wortmeldung

    § 33

       

    Reihenfolge der Wortmeldungen

    § 34

       

    Redezeit

    § 35

       

    Zur Geschäftsordnung

    § 36

       

    Persönliche Bemerkungen

    § 37

       

    Abgabe von Erklärungen

    § 38

       

    Mitwirkung des Magistrats

    § 39

       

    Vertagung und Schluss der Verhandlung

     

     

    Abstimmung

     

    § 40

       

    Form der Abstimmung

    § 41

       

    Reihenfolge der Abstimmung

    § 42

       

    Abstimmungsregeln

    § 43

       

    Feststellung des Abstimmungsergebnisses

     

     

    Wahlen

     

    § 44

       

    Durchführung der Wahlen

     

     

    Ordnungsbestimmungen

     

    § 45

       

    Ordnungsruf und Entziehung des Wortes

    § 46

       

    Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung

    § 47

       

    Aussetzung der Sitzung

    § 48

       

    Ordnung im Sitzungssaal

    § 49

       

    Verfahren und Ordnung in den Ausschüssen

     

     

    Beurkundung der Verhandlungen

     

    § 50

       

    Niederschrift

     

     

    Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung

     

    § 51

       

    Auslegung der Geschäftsordnung

    § 52

       

    Abweichung von der Geschäftsordnung

     

    Büro der Stadtverordnetenversammlung

     

    § 53

       

    Besetzung und Stellung des Büros

    § 54

       

    Offenlegung der Akten

    § 55

       

    Dienststunden

     

    In-Kraft-Treten

     

     

    Stadtverordnete

     

     

    § 1 Pflichten der Stadtverordneten

     

    (1) Die Stadtverordneten sind kraft ihres Mandats verpflichtet, an der Arbeit der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen.

     

    (2) Bei der Einführung sind die Stadtverordneten auf die Beachtung der Hessischen Gemeindeordnung

    (§ 35 in Verbindung mit den §§ 24, 24 a, 25 und 26) und dieser Geschäftsordnung hinzuweisen.

     

    (3) In Zweifelsfragen ist das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung verpflichtet, sich durch Rückfragen bei der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher über den Inhalt seiner Pflichten zu vergewissern.

     

    (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung seine Pflichten gemäß

     

    §§ 2 und 3 verletzt, so kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher von der/dem Betroffenen ergänzende Auskünfte zur Erläuterung ihrer/seiner Anzeige verlangen.

     

     

    § 2 Anzeigen nach § 26a HGO

     

    (1) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung ist verpflichtet, der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher schriftlich die folgenden Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:

     

    1. seinen Beruf,

     

    2. Tätigkeiten als Geschäftsführer(in), Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens,

     

    3. Tätigkeiten als Geschäftsführer(in), Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts,

     

    4. Tätigkeiten als Geschäftsführer(in), Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder einer Stiftung,

     

    5. Funktionen und Mitgliedschaften in Vereinen, Verbänden oder ähnlichen Organisationen,

     

    6. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften, wenn dadurch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluss auf das Unternehmen begründet wird.

     

    (2) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann.

     

     

    § 3 Anzeigen bei städtischen Aufträgen

     

    (1) Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat anzuzeigen, ob und welche entgeltlichen städtischen Aufträge und Tätigkeiten es übernommen hat.

     

    (2) Unter dem Begriff "städtische Aufträge" sind alle entgeltlichen Rechtsgeschäfte mit der Stadt Frankfurt am Main, ihren Eigenbetrieben und den Kapital- und Personengesellschaften zu verstehen, an denen die Stadt Frankfurt am Main mit mehr als 25 % der Stimmrechte beteiligt ist.

     

     

    § 4 Termine

     

    (1) Anzeigen gemäß §§ 2 und 3 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft in der Stadtverordnetenversammlung der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher einzureichen.

     

    (2) 1Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher fordert darüber hinaus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung schriftlich unter Fristsetzung zu den Anzeigen nach §§ 2 und 3 auf. 2Daraufhin leitet die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher die Sammlung der Anzeigen der/dem Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses zu, die/der den Haupt- und Finanzausschuss in nichtöffentlicher Sitzung unterrichtet.

     

    (3) 1Die Anzeigen nach §§ 2 und 3 sowie das gesamte Verfahren sind vertraulich. 2Sie werden von der Leiterin/dem Leiter des Büros der Stadtverordnetenversammlung verwahrt. 3Einsicht dürfen nur die Stadtverordneten oder die Mitglieder des Magistrats nehmen.

     

    (4) Die Einsichtnahme erfolgt nach Unterrichtung der/des Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses in Anwesenheit der Leiterin/des Leiters des Büros der Stadtverordnetenversammlung.

     

     

    § 5 Verhinderung der Stadtverordneten

     

    (1) Urlaub bis zu drei Monaten erteilt die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher, für längere Zeit der Ältestenausschuss; Urlaub auf unbestimmte Zeit wird nicht gewährt.

     

    (2) Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben können Maßnahmen gemäß § 46 dieser Geschäftsordnung getroffen werden.

     

     

    § 6 Ausweis und Arbeitsunterlagen

     

    Die Stadtverordneten erhalten für die Dauer der Wahlperiode einen Ausweis und die notwendigen Arbeitsunterlagen.

     

     

    II. Fraktionen

     

     

    § 7 Bildung und Stärke der Fraktionen

     

    (1) 1Fraktionsstatus erhalten Stadtverordnete aus Parteien und Wählergruppen, die durch Wahlen in der Stadtverordnetenversammlung vertreten sind. 2Im Übrigen gilt als Fraktion eine Vereinigung von mindestens fünf Stadtverordneten.

     

    (2) Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertreter, der Mitglieder und Hospitanten sind der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher schriftlich mitzuteilen.

     

     

    III. Präsidium

     

     

    § 8 Zusammensetzung und Aufgaben

     

    (1) Das Präsidium besteht gemäß § 2 der Hauptsatzung aus der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher, vier gleichberechtigten Stellvertreterinnen/Stellvertretern, fünf Schriftführerinnen/Schriftführern und fünf Beisitzerinnen/Beisitzern.

     

    (2) 1Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher führt die Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung und vertritt sie gemäß § 58 Absatz 7 HGO nach außen. 2Sie/er leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus.

     

    (3) Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher verfügt über die der Stadtverordnetenversammlung im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel.

     

     

    IV. Ausschüsse

     

     

    § 9 Ältestenausschuss

     

    (1) 1Zur Unterstützung der Stadtverordnetenvorsteherin/des Stadtverordnetenvorstehers und zur Regelung gemeinsamer Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, z.B. Gestaltung der Tagesordnung der Plenarsitzung, Jahresterminkalender, Tagungszeiten, Sitzungstage der Ausschüsse, innere Angelegenheiten der Stadtverordnetenversammlung und Auslegung der Geschäftsordnung, bildet die Stadtverordnetenversammlung einen Ältestenausschuss. 2Die Zusammensetzung richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungsverfahren).

     

    (2) 1Den Vorsitz führt die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher. 2Dieser Sitz wird ihrer/seiner Fraktion angerechnet.

     

    (3) 1Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher beruft den Ältestenausschuss ein. 2Auf Verlangen einer Fraktion ist sie/er dazu verpflichtet. 3Während der Plenarsitzung kann eine Unterbrechung zur Einberufung des Ältestenausschusses nur verlangt werden, wenn dieser Antrag von mindestens fünf Stadtverordneten unterstützt wird. 4Erforderlichenfalls hat die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher das Plenum zu befragen, ob mindestens fünf Stadtverordnete einen Antrag auf Einberufung unterstützen. 5In diesem Falle wird die Sitzung unterbrochen.

     

     

    § 10 Bildung und Stärke der sonstigen Ausschüsse

     

    (1) 1Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Einrichtung von ständigen Ausschüssen und deren Bezeichnung. 2Diese haben die Aufgabe, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten. 3Die Stadtverordnetenversammlung legt den Geschäftsbereich und die Stärke der Ausschüsse fest.

     

    (2) 1Sie kann für bestimmte Aufgaben Sonderausschüsse bilden. 2Akteneinsichtsausschüsse sind auf Verlangen einer Fraktion oder von einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zu einem konkret zu bestimmenden Thema einzurichten. 3Sie tagen in der Regel öffentlich, eine nichtöffentliche Beratung kann im Einzelfall erforderlich sein. 4Die Aufgaben der Akteneinsichtsausschüsse beschränken sich auf die Einsichtnahme in die von der Verwaltung vorzulegenden Akten.

     

    (3) Die Fraktionen benennen gemäß § 62 Absatz 2 HGO ihre Mitglieder.

     

     

    § 11 Vorsitz und Stellvertretung

     

    (1) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, die verschiedenen Fraktionen angehören sollen.

     

    (2) Die Wahl wird vom Ältestenausschuss vorbereitet.

     

     

    § 12 Verfahren

     

    (1) Bei divergierenden Ausschussempfehlungen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss.

     

    (2) Beratungsgegenstände sollen bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses zurückgestellt werden, wenn dies von einer Fraktion beantragt wird, weil eine Behandlung in der Fraktion noch nicht möglich war.

     

    (3)1Die nachfolgenden Angelegenheiten werden zur Beschlussfassung auf die jeweiligen Fachausschüsse übertragen:

    Berichte des Magistrats, soweit sie lediglich zur Kenntnis beziehungsweise als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen werden,

    Anträge der Fraktionen, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beschlossen wird,

    Anregungen der Ortsbeiräte sowie der KAV, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beziehungsweise vereinfachtes Verfahren beschlossen wird,

    Vorträge des Magistrats, die nachfolgend näher bezeichnete Gegenstände zum Inhalt haben: Grundstücksgeschäfte und die Abwicklung von Erbbauverträgen (Jahreserbpacht) bis 25.000 € - soweit es sich um Grundstücksankäufe handelt bis 50.000 €, Objektblätter und Freigabe von Sportförderungsmitteln,

    Freigabe von Ankaufsmitteln für die Museen, soweit sie im Einzelfall einen Wert von 20.000 € übersteigen.

    2Auf Verlangen einer Fraktion entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung. 3Bei Anträgen und Ortsbeiratsanregungen zu einem Magistratsvortrag beziehungsweise Magistratsbericht sowie bei Zurückweisung eines Magistratsberichtes erfolgt ebenfalls eine Beschlussfassung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung.

     

    (4)1Das Votum zu Magistratsberichten lautet Kenntnis, Zurückweisung oder Kenntnis als Zwischenbericht. 2Wird ein Bericht als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen, ist eine kurze Begründung anzugeben und der Magistrat gefordert, innerhalb von sechs Monaten erneut zu berichten. 3Im Übrigen ist auch die Zurückweisung kurz zu begründen.

     

    (5)1Die Ausschüsse können auf Beschluss Sachverständige zu einer Anhörung einladen. 2Der Ausschuss benennt die Sachverständigen, jede Fraktion kann Benennungsvorschläge unterbreiten. 3Die Einladung der Sachverständigen erfolgt durch die Stadtverordnetenvorsteherin/den Stadtverordnetenvorsteher, Entschädigungen werden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadtverordnetenvorsteherin/den Stadtverordnetenvorsteher gezahlt.

     

     

    § 13 Teilnahme anderer Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktionsassistentinnen und Fraktionsassistenten, der Vertreterinnen und Vertreter der Ortsbeiräte und der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnen-Vertretung

     

    (1) Fraktionen, auf die bei der Besetzung der Ausschüsse kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss eine Stadtverordnete/einen Stadtverordneten mit beratender Stimme zu entsenden. Diese(r) hat - auch in nichtöffentlicher Sitzung - Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.

     

    (2) Stadtverordnete, die den Ausschüssen nicht angehören, sind gemäß § 62 Absatz 4 HGO berechtigt, auch an nichtöffentlichen Verhandlungen als Zuhörer(innen) teilzunehmen.

     

    (3) Antragstellerinnen/Antragsteller können im Fachausschuss ihre Anträge begründen, haben jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht selbst dem betreffenden Ausschuss angehören.

     

    (4) Jede Fraktion kann zu nichtöffentlichen Ausschusssitzungen Fraktionsassistentinnen/Fraktionsassistenten entsenden, welche der Sitzung ohne das Recht zur Beteiligung an den Beratungen beiwohnen.

     

    (5) 1Beauftragte Mitglieder der Ortsbeiräte sind in Ausschussberatungen anzuhören, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die ihren Ortsbezirk betreffen. 2Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen.

     

    (6) Die entsandten Mitglieder der KAV sind gemäß § 88 Absatz 2 HGO in den Ausschüssen anzuhören.

     

     

    § 14 Teilnahme des Magistrats

     

    1Der Magistrat nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse teil. 2Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet, den Ausschüssen auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

     

     

    § 15 Berichterstattung

     

    Vor der Abstimmung des jeweiligen Tagesordnungspunktes verliest die amtierende Stadtverordnetenvorsteherin/der amtierende Stadtverordnetenvorsteher den Ausschussbericht.

     

     

    § 16 Unterrichtung der Öffentlichkeit

     

    (1) Über das Ergebnis der nichtöffentlichen Ausschusssitzungen haben die Vorsitzenden der Presse und dem Rundfunk auf Verlangen Auskunft zu geben.

     

    (2) Sie können eine Auskunft verweigern,

     

    wenn durch sie die sachgemäße Durchführung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,

     

    soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht,

     

    soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

     

     

    V. Vorträge und Anträge

     

     

    § 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen

     

    (1) 1Magistratsvorträge, Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, Ortsbeiratsanregungen und Anregungen der KAV sind der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher einzureichen. 2Antragsschluss ist jeweils dienstags vier Wochen vor der nächsten Plenarsitzung; die Termine werden mit dem Jahresterminkalender festgelegt.

     

    (2) 1Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher nimmt die Vorlagen in das am Mittwoch einer jeden Woche erscheinende Versandpaket auf. 2Vorlagen, die bis spätestens dienstags vier Wochen vor der Plenarsitzung im Büro der Stadtverordnetenversammlung eingegangen sind, werden bei der Aufstellung der Tagesordnung berücksichtigt. 3Zur Vorbereitung der Entscheidung verweist sie die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher an die zuständigen Ausschüsse.

     

    (3) Beratungsgegenstände, die nicht in den Ausschüssen vorberaten wurden, sind auf Antrag auf die Tagesordnung zur nächsten Stadtverordnetenversammlung zu setzen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses zustimmt, am Tag der Plenarsitzung entscheidet der Ältestenausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die Dringlichkeit.

     

    (4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung verzeichnet sind, kann auf Antrag des Magistrats oder einer Fraktion nur dann verhandelt werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen.

     

    (5) 1Wird ein Antrag aus der Stadtverordnetenversammlung oder eine Anregung des Ortsbeirates an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen, hat der Magistrat innerhalb von zwölf Wochen zu berichten. 2In Eilfällen kann diese Frist von der Stadtverordnetenversammlung auf vier Wochen verkürzt werden. 3Liegt ein Bericht des Magistrats bis zum Ablauf der Frist nicht vor, ist der Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung aufzunehmen.

     

    (6) 1Der Magistrat hat Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich auszuführen beziehungsweise mit der Ausführung zu beginnen. 2Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so berichtet der Magistrat unverzüglich nach Bekanntwerden der dafür maßgeblichen Gründe, spätestens jedoch sechs Monate nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich über den Stand solcher Verfahren und über die Hinderungsgründe.

     

     

    VI. Anfragen

     

     

    § 18 Behandlung der Anfragen

     

    (1) 1Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat sind der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher schriftlich einzureichen. 2Diese(r) reicht die Anfrage unmittelbar an den Magistrat weiter und ersucht ihn, die Antwort innerhalb einer Frist von acht Wochen schriftlich zu erteilen. 3Liegt eine Antwort des Magistrats bis zum Ablauf der Frist nicht vor, ist die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen.

     

    (2) 1Alle auf Anfragen ergangenen Magistratsberichte werden auf die Tagesordnung der Ausschüsse genommen. 2Magistratsberichte, die den Ortsbeiräten vorgelegt werden, werden zwei Monate nach Berichtsdatum auf die Tagesordnung der Ausschüsse gesetzt.

     

    (3) 1Für Anfragen, die direkt in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden sollen, gelten die Bestimmungen des § 17 Absatz 3 und Absatz 4 entsprechend. 2Diese Anfragen werden von der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher gleichfalls unmittelbar an den Magistrat weitergereicht. 3Bei Anfragen nach § 18 Absatz 3 ist der Magistrat zu ersuchen, die Antwort in der nächsten Stadtverordnetenversammlung zu erteilen.

     

     

    § 19 Fragestunde

     

    (1) 1In die ordentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung wird eine Fragestunde aufgenommen. 2Sie soll 60 Minuten nicht übersteigen.

     

    (2) 1Jede(r) Stadtverordnete kann an den Magistrat über Gegenstände aus dessen Geschäftsbereich Fragen stellen, die kurz und bestimmt zu halten sind. 2Die Fragen dürfen nur ein konkretes Anliegen enthalten, nur in eine Frage und höchstens eine Unterfrage aufgegliedert werden und müssen dem Büro der Stadtverordnetenversammlung auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mit maximal 750 Zeichen (15 Zeilen bei Schriftgrad 11) eine Woche vor der Plenarsitzung eingereicht werden. 3Der Magistrat hat in der folgenden Stadtverordnetenversammlung dazu Stellung zu nehmen. 4Die Reihenfolge in der Fragestunde richtet sich nach der Fraktionsstärke. 5Bei gleicher Sitzzahl gibt die Stimmenzahl bei der Kommunalwahl den Ausschlag.

     

    (3) Fragen, die den Erfordernissen des Absatzes 2 nicht entsprechen oder sich auf Tagesordnungsgegenstände der selben Plenarsitzung beziehen, kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher zurückweisen.

     

    (4) 1Es können nach der Beantwortung der jeweiligen Frage insgesamt zwei Zusatzfragen gestellt werden. 2Zur ersten Zusatzfrage ist die Fragestellerin/der Fragesteller bevorrechtigt. 3Im Übrigen findet § 33 der Geschäftsordnung entsprechend Anwendung.

     

     

     

    (5) 1Fragen, die innerhalb der festgelegten Zeit nicht beantwortet werden können, werden vom Magistrat schriftlich beantwortet. 2Der Magistrat übergibt diese Antwort am Ende der Fragestunde an die Fragestellerin/den Fragesteller und das Büro der Stadtverordnetenversammlung.

     

     

    § 20 Aktuelle Stunde

     

    (1) 1Zu der Antwort des Magistrats auf eine mündliche Frage von aktuellem Interesse findet eine Aussprache statt, wenn spätestens unmittelbar nach Schluss der Fragestunde eine Fraktion dies verlangt. 2Aus jeder Fraktion kann nur ein solcher Antrag gestellt werden.

     

    (2) 1Die Dauer der Aussprache ist auf eine Stunde begrenzt.

    [1]

    2Pro aktueller Stunde wird die Gesamtredezeit auf 30 Minuten begrenzt. 3Liegen mehrere Anträge vor, ist die Gesamtzeit der Aktuellen Stunde entsprechend aufzuteilen. 4Die vom Magistrat in Anspruch genommene Redezeit bleibt in jedem Falle unberücksichtigt. 5Besteht wegen Ausnutzung der Redezeit keine Möglichkeit mehr, auf Aussagen von Mitgliedern oder Beauftragten des Magistrats zu erwidern, so hat die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher auf Antrag von mindestens fünf Stadtverordneten die Aussprache erneut für 15 Minuten zu eröffnen. 6Die mögliche Gesamtdauer der aktuellen Stunde verlängert sich dann entsprechend.

     

    (3) Die einzelne Rednerin/der einzelne Redner darf nicht länger als drei Minuten sprechen.

     

    (4) Als erste Rednerin/erster Redner erhält eine(r) der Stadtverordneten das Wort, welche die jeweilige Aussprache begehrt haben.

     

    (5) Anträge zur Sache sind nicht zulässig.

     

     

    VII. Gegenstände aus der vorhergehenden Wahlperiode

     

     

    § 21 Behandlung von Anträgen und Anregungen aus der vorhergehenden Wahlperiode

     

    Alle Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung, Anregungen der Ortsbeiräte und der KAV, zu denen noch kein Beschluss gefasst wurde, gelten mit dem Ende der Wahlperiode, in der sie eingebracht sind, oder mit der Auflösung der Stadtverordnetenversammlung als erledigt.

     

     

    VIII. Eingaben

     

     

    § 22 Behandlung der Eingaben

     

    (1)1Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden von der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher den Fraktionen zur Kenntnis gebracht und dem Magistrat zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen übermittelt. 2Die Stellungnahme des Magistrats erhalten die Fraktionen zur Kenntnis. 3Einwendungen der Fraktionen müssen innerhalb von 14 Tagen erhoben werden. 4Sofern den Einwendungen der Fraktionen vom Magistrat nicht einvernehmlich abgeholfen wird, entscheidet der zuständige Ausschuss hierüber.

     

     

     

    (2) Der Einsenderin/dem Einsender ist mitzuteilen, in welcher Form ihre/seine Eingabe behandelt wird und mit welchem Ergebnis sie erledigt worden ist.

     

     

    § 23 Unzulässige Eingaben

     

    1Eingaben können durch die Stadtverordnetenvorsteherin/den Stadtverordnetenvorsteher als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie

     

    nach ihrem Inhalt oder ihrer Form eine strafbare Handlung oder eine Ungehörigkeit der Einsenderin/des Einsenders darstellen,

    Gegenstände behandeln, die nicht zur Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehören,

    nicht unterzeichnet sind.

     

    2In den Fällen a) und b) ist der Einsenderin/dem Einsender die Zurückweisung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 3Die Fraktionen sind über alle Zurückweisungen zu informieren. 4Zweifelsfälle werden zunächst im Ältestenausschuss beraten.

     

     

    IX. Ausschussberichte

     

     

    § 24 Behandlung der Berichte

     

    (1) 1Die Berichte der Ausschüsse werden in der Plenarsitzung entweder auf Tagesordnung I oder auf Tagesordnung II behandelt. 2Über die Tagesordnung II wird en bloc abgestimmt, unter Berücksichtigung des Abstimmungsverhaltens der Fraktionen in den Ausschüssen und der schriftlich zu Protokoll gegeben Voten der Fraktionen, die in den jeweiligen Ausschüssen nicht vertreten sind. 3Vor der Abstimmung in der Tagesordnung I werden grundsätzlich die Voten der Fraktionen durch die amtierende Stadtverordnetenvorsteherin/den amtierenden Stadtverordnetenvorsteher bekannt gegeben.

     

    (2) 1Anmeldungen zur Tagesordnung I sind spätestens am Tag der Plenarsitzung, 10.00 Uhr, der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher zuzuleiten. 2Jede Fraktion kann Tagesordnungspunkte zur Behandlung auf Tagesordnung I anmelden. 3Die Reihenfolge der Anmeldungen auf Tagesordnung I bestimmt sich jeweils nach der Fraktionsstärke, bei gleicher Sitzzahl gibt die Stimmenzahl bei der Kommunalwahl den Ausschlag.

     

    (3) Die Stadtverordnetenversammlung überstellt Ausschussberichte von Tagesordnung II auf Tagesordnung I, wenn ein entsprechender Antrag spätestens zu Beginn der Sitzung eingebracht wird und dieser Antrag die Unterstützung von mindestens 15 Stadtverordneten findet.

     

     

    X. Plenum der Stadtverordnetenversammlung

     

     

    § 25 Einberufung

     

    (1) Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher beruft die Stadtverordneten im Benehmen mit dem Magistrat sowie unter Beachtung des vom Ältestenausschuss festgelegten Terminkalenders und unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich ein.

     

    (2) 1Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei Tage liegen. 2In Eilfällen kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher diese Frist abkürzen; jedoch muss die Einladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. 3Bei Wahlen und Änderungen der Hauptsatzung ist eine Abkürzung der Ladungsfrist unzulässig. 4Einladungen, Niederschriften und Drucksachen gelten als zugestellt, wenn sie in den Postfächern der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung niedergelegt sind.

     

    (3) 1Die Tagesordnung ist gemäß § 8 der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. 2Die endgültige Tagesordnung wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

     

    (4) Im Übrigen gilt § 58 der Hessischen Gemeindeordnung.

     

     

    § 26 Dauer der Plenarsitzung

     

    (1) 1Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung endet spätestens um 24 Uhr des in der Einladung genannten Sitzungstages. 2Sofern bis 24 Uhr nicht alle Erstanmeldungen der Fraktionen zur Tagesordnung I aufgerufen wurden, wird die Sitzung bis zum Abschluss dieser Tagesordnungspunkte verlängert.

     

    (2) 1Die Stadtverordnetenversammlung kann während der Sitzung mit einfacher Mehrheit eine Verlängerung der Sitzungsdauer beschließen. 2In der Geschäftsordnungsdebatte über die Verlängerung kann nur ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung für und ein anderes Mitglied gegen den Antrag sprechen. 3Die Redezeit beträgt pro Redner drei Minuten.

     

    (3) 1Am Ende der Sitzung noch nicht erledigte Punkte der Tagesordnung können durch Beschluss auf die nächste ordentliche Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vertagt werden, und zwar abweichend von § 39 ohne Aussprache. 2Bei auf der Tagesordnung stehenden Anträgen von Fraktionen wird auf Wunsch der Antragstellerin/des Antragstellers so verfahren.

     

    (4) Über Tagesordnungspunkte, die bis zum Ende der Sitzung nicht abgehandelt worden sind und die auch nicht vertagt wurden, wird ohne Aussprache abgestimmt.

     

     

    § 27 Zeitkontingent

     

    (1) 1Alle Fraktionen erhalten für die Gesamtdauer der Sitzung ein Zeitkontingent zugeteilt. 2Dieses besteht aus einem Grundkontingent von 20 Minuten pro Fraktion sowie zusätzlich zwei Minuten Redezeit pro Stadtverordneter/Stadtverordneten. 3Die Fraktionen entscheiden, wie sie ihre Redezeitkontingente bei den aktuellen Stunden und den Punkten auf der Tagesordnung I einsetzen. 4Die Übertragung von nicht verbrauchter Redezeit auf eine andere Fraktion ist zulässig.

     

    (2) 1Grundsätzlich stehen jeder Rednerin/jedem Redner nur zehn Minuten Redezeit zu. 2Für die Debatten zum Haushalt und zum Kommunalpolitischen Situationsbericht kann eine andere Redezeitregelung im Ältestenausschuss festgelegt werden.

     

    (3) 1Die Debattenrednerinnen und Debattenredner sprechen vom Rednerplatz aus in freier Rede. 2Aufzeichnungen dürfen benutzt werden. 3Für die Debatten nach Abs. 2 Satz 2 können ausgearbeitete Reden benutzt werden.

     

    (4) 1Dem Magistrat wird für die Gesamtdauer der Sitzung eine Redezeit von 90 Minuten eingeräumt. 2Reden nach Abs. 2 Satz 2 werden nicht auf dieses Kontingent angerechnet. 3Überschreitet der Magistrat die ihm zugeteilte Redezeit, kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher auf Antrag von mindestens fünf Stadtverordneten die Redezeit der Fraktionen angemessen verlängern.

     

     

    § 28 Teilnahme des Magistrats

     

    1Der Magistrat nimmt an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung teil. 2Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden und ist verpflichtet, der Stadtverordnetenversammlung auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

     

     

    § 29 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

     

    (1) Die Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung sind in der Regel öffentlich.

     

    (2) 1Vertrauliche Beratungsgegenstände werden in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt, sofern die Stadtverordnetenversammlung nichts anderes beschließt. 2Über die Aufhebung der Vertraulichkeit von Drucksachen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung. 3Abweichend hiervon können der Magistrat bei M-Vorträgen und Berichten, die Fraktionen, Ortsbeiräte und die KAV bei ihren eigenen Vorlagen die Vertraulichkeit aufheben.

     

    (3) 1Stellt ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder der Magistrat den Antrag, einzelne Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, ist zunächst ohne nähere Begründung die Unterstützungsfrage an die Stadtverordnetenversammlung zu richten. 2Wird der Antrag von 15 der anwesenden Stadtverordneten unterstützt, werden die betreffenden Verhandlungsgegenstände bis zur Erledigung der in öffentlicher Sitzung zu behandelnden Punkte zurückgestellt; alsdann wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen.

     

    (4) Der Antrag auf Behandlung bestimmter Fragen in nichtöffentlicher Sitzung wird erst nach dem Ausschluss der Öffentlichkeit begründet.

     

     

    § 30 Beschlussfähigkeit

     

    (1) Für die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung gelten die Vorschriften des § 53 HGO.

     

    (2) 1Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat das Recht unmittelbar vor einer Abstimmung oder vor einer Wahl die Beschlussfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung anzuzweifeln. 2Die Feststellung erfolgt durch Auszählung. 3Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so ist die Sitzung sofort aufzuheben.

     

     

     

     

    XI. Sitzungs- und Redeordnung

     

     

    § 31 Eröffnung der Verhandlungen

     

    Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher eröffnet für jeden Gegenstand der Tagesordnung I die Aussprache.

     

     

    § 32 Wortmeldung

     

    (1) 1Wer in der Stadtverordnetenversammlung sprechen will, muss sich bei der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes schriftlich zu Wort melden. 2Wenn die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher sich an der Beratung beteiligt, muss sie/er den Vorsitz während der Beratungsdauer des betreffenden Verhandlungsgegenstandes abgeben.

     

    (2) 1Einem von der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnenvertretung (KAV) bestimmten Mitglied dieses Gremiums wird nach Maßgabe des § 88 Absatz 2 HGO auf Antrag das Recht auf Anhörung in der Stadtverordnetenversammlung eingeräumt

     

    zu Anregungen der KAV, die auf Tagesordnung I der Stadtverordnetenversammlung gesetzt worden sind,

    zu Beratungsgegenständen, die sich auf Tagesordnung I der Stadtverordnetenversammlung befinden, wenn zuvor die KAV zu diesem Beratungsgegenstand eine Stellungnahme beschlossen und ihre Vertreterin/ihren Vertreter bestimmt hat,

    zu Beratungsgegenständen, die gemäß § 17 (3) GOS in der Stadtverordnetenversammlung behandelt werden - auch ohne Erfüllung der Voraussetzung gemäß Buchstabe b).

    2Der Ältestenausschuss stellt durch Einzelfallprüfung fest, ob die oben aufgeführten formalen Voraussetzungen vorliegen und bestimmt die Redezeit. 3Das allgemeine Anhörungsrecht gemäß § 88 Absatz 2 Satz 3 HGO bleibt unberührt.

     

     

    § 33 Reihenfolge der Wortmeldungen

     

    (1) Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt.

     

    (2) Bei mehreren Wortmeldungen aus der gleichen Fraktion ist die Reihenfolge so zu halten, dass die verschiedenen Fraktionen bei dem einzelnen Gegenstand abwechselnd zu Wort kommen.

     

    (3) Jede(r) Stadtverordnete kann ihren/seinen Platz in der Liste der Rednerinnen und Redner an andere Mitglieder abgeben.

     

     

    § 34 Redezeit

     

    (1) Die Redezeit beträgt für Debattenredner(innen) zehn Minuten.

     

    (2) Für die Redezeit zum Haushalt, zum Kommunalpolitischen Situationsbericht und zu anderen wichtigen Verhandlungsgegenständen kann vom Ältestenausschuss jeweils eine andere Regelung getroffen werden.

     

     

    § 35 Zur Geschäftsordnung

     

    1"Zur Geschäftsordnung" muss das Wort jederzeit erteilt werden, jedoch dürfen die Ausführungen nur den zur Verhandlung stehenden oder unmittelbar vorher beratenen Gegenstand oder die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung betreffen und nicht länger als drei Minuten in Anspruch nehmen. 2Ausführungen zur Sache selbst dürfen nicht gemacht werden.

     

     

    § 36 Persönliche Bemerkungen

     

    1Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, kann nach Schluss oder Vertagung der Besprechung, jedoch vor einer etwa stattfindenden Abstimmung das Wort erhalten, um in Form einer persönlichen Bemerkung Angriffe zurückzuweisen oder unrichtige Behauptungen, die gegen sie/ihn gerichtet waren, richtig zu stellen. 2Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten, eine Beratung findet nicht statt. 3Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen.

     

     

    § 37 Abgabe von Erklärungen

     

    1Außerhalb der Tagesordnung kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher das Wort zu einer tatsächlichen oder persönlichen Erklärung erteilen, jedoch ist ihr/ihm der Gegenstand der Erklärung mitzuteilen. 2Die Redezeit beträgt höchstens drei Minuten, eine Beratung findet nicht statt.

     

     

    § 38 Mitwirkung des Magistrats

     

    Der Magistrat erhält auf Wunsch jederzeit das Wort zu dem Gegenstand der Verhandlung.

     

     

    § 39 Vertagung und Schluss der Verhandlung

     

    1Ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Verhandlung bedarf der Unterstützung einer Fraktion oder von mindestens 15 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung. 2Über einen solchen Antrag kann nur ein Mitglied für den Antrag und ein anderes gegen den Antrag sprechen und zwar höchstens drei Minuten. 3Der Antrag auf Schluss der Verhandlung ist weitergehend als ein solcher auf Vertagung. 4Ein Antrag auf Schluss der Verhandlung (nicht aber ein solcher auf Vertagung) ist erst zulässig, wenn jede Fraktion und der Magistrat Gelegenheit hatten, zu der betreffenden Sache Stellung zu nehmen.

     

     

    XII. Abstimmung

     

     

    § 40 Form der Abstimmung

     

    (1) Abgestimmt wird in der Regel über die Ausschussberichte in der Form der Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung. 2Erledigung kann nur im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller beschlossen werden. 3Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, ist in der Sache zu entscheiden.

     

    (2) Es kann auch eine Teilung der Abstimmungsgegenstände vorgeschlagen und vorgenommen werden.

     

    (3) Votenänderungen der Fraktionen können kurzfristig im Haupt- und Finanzausschuss angemeldet werden.

     

     

    § 41 Reihenfolge der Abstimmung

     

    1Geschäftsordnungsanträge - zum Beispiel Nichtbefassung, Zurückstellung, Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung oder zur Erledigung im vereinfachten Verfahren - sind vorrangig abzustimmen. 2Finden diese keine Mehrheit, erfolgt eine Abstimmung in der Sache. 3Hierbei wird über weitergehende Anträge ebenso wie über etwa vorliegende Änderungsanträge zuerst abgestimmt. 4Anschließend wird die Hauptvorlage gegebenenfalls in der geänderten Fassung zur Abstimmung gestellt.

     

     

    § 42 Abstimmungsregeln

     

    (1) In der Regel wird durch Handaufheben abgestimmt.

     

    (2) 1Wenn Zweifel über das Ergebnis bestehen, wird die Abstimmung wiederholt. 2Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag beziehungsweise ein Ausschussbericht abgelehnt.

     

    (3) Auf Antrag von mindestens fünf Stadtverordneten findet namentliche Abstimmung statt, wobei die Schriftführerin/der Schriftführer die Entscheidung eines jeden Mitgliedes festhält.

     

    (4) Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann bei einer Abstimmung mündlich erklären, dass es sich der Stimme enthält.

     

    (5) Im Falle einer Abstimmung kann jede(r) Stadtverordnete verlangen, dass sein Votum in der Niederschrift vermerkt wird.

     

    (6) Bei Widerstreit der Interessen findet § 25 HGO Anwendung.

     

     

    § 43 Feststellung des Abstimmungsergebnisses

     

    Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher verkündet in jedem Falle das Abstimmungsergebnis.

     

     

    XIII. Wahlen

     

     

    § 44 Durchführung der Wahlen

     

    (1) Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 55 HGO.

     

    (2) Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher bestimmt bei allen Wahlen vier Mitglieder aus den Fraktionen, die mit ihr/ihm den Wahlvorstand bilden.

     

    (3) Sofern die Wahl durch einen Ausschuss vorbereitet wird, hat dieser vor der Wahl über das Ergebnis seiner Beratungen in öffentlicher Sitzung zu berichten.

     

     

    XIV. Ordnungsbestimmungen

     

     

    § 45 Ordnungsruf und Entziehung des Wortes

     

    (1) 1Auf das Klingelzeichen oder den Ordnungsruf der Stadtverordnetenvorsteherin/des Stadtverordnetenvorstehers hat die Rednerin/der Redner seine Rede sofort zu unterbrechen. 2Wenn dies nicht geschieht, kann ihr/ihm die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher das Wort entziehen.

     

    (2) Wenn eine Rednerin/ein Redner beim gleichen Punkt zum zweiten Male zur Ordnung, zur Sache oder zur Geschäftsordnung gerufen werden muss, wird sie/er darauf aufmerksam gemacht, dass der dritte Ordnungsruf gleichzeitig den Wortentzug zur Folge haben wird.

     

    (3) Eine Rednerin/ein Redner, der/dem das Wort entzogen wurde, darf in derselben Sitzung zur gleichen Sache nicht wieder sprechen.

     

     

    § 46 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Ordnung

     

    Die Stadtverordnetenversammlung kann nach Beratung im Ältestenausschuss gegen ein Mitglied des Parlaments Maßnahmen gemäß § 60 HGO beschließen.

     

     

    § 47 Aussetzung der Sitzung

     

    1Wenn in der Stadtverordnetenversammlung trotz Ermahnung störende Unruhe entsteht, kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben. 2Kann sie/er sich kein Gehör verschaffen, verlässt sie/er ihren/seinen Sitz und unterbricht hierdurch die Sitzung.

     

     

    § 48 Ordnung im Sitzungssaal

     

    (1) Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Ablauf der Sitzung nachhaltig stören, können verwarnt oder auf Anordnung der Stadtverordnetenvorsteherin/des Stadtverordnetenvorstehers aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

     

    (2) 1Die Verteilung von Briefen, Drucksachen und so weiter im Sitzungssaal bedarf jeweils der ausdrücklichen Zustimmung der Stadtverordnetenvorsteherin/des Stadtverordnetenvorstehers. 2Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind grundsätzlich nur als Hilfsmittel der Schriftführung für die Anfertigung der Sitzungsniederschrift erlaubt. 3Andere Tonaufzeichnungen sowie Film- und Fernsehaufnahmen sind der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher vor Beginn der Sitzung anzukündigen und nur mit deren/dessen Zustimmung zulässig.

     

     

    § 49 Verfahren und Ordnung in den Ausschüssen

     

    (1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung finden in den Ausschüssen sinngemäße Anwendung.

     

    (2) 1An die Stelle der Stadtverordnetenvorsteherin/des Stadtverordnetenvorstehers tritt die/der Vorsitzende des Ausschusses. 2Gegen ihre/seine Anordnung kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.

     

     

    XV. Beurkundung der Verhandlungen

     

     

    § 50 Niederschrift

     

    (1) 1Über die einzelnen Verhandlungsgegenstände und die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung fertigt die Schriftführerin/der Schriftführer eine Niederschrift, aus der die Sitzungsteilnehmer(innen) und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ersichtlich sein müssen. 2Die Niederschrift ist von der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen.

     

    (2) 1Außerdem wird jede Sitzung der Stadtverordnetenversammlung für die Fertigung des Wortprotokolls auf Tonband aufgenommen. 2Im Wortprotokoll erfolgt keine inhaltliche Wiedergabe der Zwischenrufe. 3Ein Vorabversand einzelner Redebeiträge erfolgt nicht. 4Redebeiträge können vorab im Büro der Stadtverordnetenversammlung vom Band abgehört werden. 5Die Reden werden vom Büro redigiert, anschließend hat die jeweilige Rednerin/der jeweilige Redner drei Tage Zeit, beginnend mit der Zustellung des Auszuges, die Rede zu prüfen und zu berichtigen, wobei der Sinn der Rede oder einzelner Teile nicht geändert werden kann. 6Der Redeversand geschieht regelmäßig über die Postfächer und gilt als zugestellt, sobald er dort niedergelegt ist.

     

    (3) Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher veranlasst die Ausfertigung der von der Stadtverordnetenversammlung gefassten Beschlüsse.

     

    (4) 1Die Niederschrift ist drei Tage vor der nächsten Plenarsitzung im Büro der Stadtverordnetenversammlung und während der Tagung im Sitzungssaal offen zu legen. 2Sie gilt als genehmigt, wenn bis zum Schluss der Verhandlungen kein Einspruch erhoben wird.

     

    (5) 1Wenn die Fassung der Niederschrift beanstandet wird und die Einwendungen nicht durch eine Erklärung des Präsidiums behoben werden können, befragt die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher die Stadtverordnetenversammlung. 2Wird die Einwendung für begründet erachtet, muss eine neue Fassung der beanstandeten Stelle der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. 3Die dann genehmigte Niederschrift ist in der üblichen Form zu unterzeichnen.

     

     

    XVI. Auslegung und Abweichung von der Geschäftsordnung

     

     

    § 51 Auslegung der Geschäftsordnung

     

    Wenn über die Auslegung der Geschäftsordnung Zweifelsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auftauchen, führt die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher zunächst eine Stellungnahme des Ältestenausschusses herbei, der die Angelegenheit nötigenfalls der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorlegt.

     

     

    § 52 Abweichung von der Geschäftsordnung

     

    Die Stadtverordnetenversammlung kann durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl für besondere Einzelfälle eine von der Geschäftsordnung abweichende Verfahrensweise beschließen.

     

     

    XVII. Büro der Stadtverordnetenversammlung

     

     

    § 53 Besetzung und Stellung des Büros

     

    1Die Planstellen des Büros der Stadtverordnetenversammlung werden im Einvernehmen mit der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher besetzt. 2Im Übrigen gelten für das Personal die allgemeinen Vorschriften für die Verwaltungsangehörigen. 3In seinen dienstlichen Angelegenheiten ist das Büro der Stadtverordnetenversammlung der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher sachlich unterstellt.

     

     

    § 54 Offenlegung der Akten

     

    Die Akten, die sich auf die Gegenstände der Tagesordnung der Sitzung beziehen, werden gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Tagesordnung im Büro ausgelegt.

     

     

    § 55 Dienststunden

     

    Das Büro der Stadtverordnetenversammlung ist während der für die Stadtverwaltung festgesetzten Dienststunden für die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats geöffnet.

     

     

    XVIII. In-Kraft-Treten

     

     

    Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft."

     

     

    Antragsteller/innen:

               Stadtv. Karlheinz Bührmann

    Vertraulichkeit: Nein

    Zuständige Ausschüsse:

               Ältestenausschuss

    Zuständige sonstige Gremien:

               KAV

    Versandpaket: 30.01.2002

    Beratungsergebnisse:

    9. Sitzung des Ältestenausschusses am 31.01.2002

    , TO I, TOP 8

     

     

     

     

     

    Auf Wunsch der ÖkoLinX-ARL-Fraktion ist

     

    Bericht:

    TO II

     

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

     

    Die Beratung der Vorlage NR 476 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

     

    Abstimmung:

     

    CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG

    9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 31.01.2002

    , TO II, TOP 170

     

     

     

     

     

    Beschluss:

     

     

    Die Beratung der Vorlage NR 476 wird bis zur nächsten turnusmäßigen Sitzung zurückgestellt.

     

    Abstimmung:

     

    CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG

    10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.02.2002

    , TO II, TOP 28

     

     

     

     

     

    Beschluss:

     

     

    Der Vorlage NR 476 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass bei § 12 Absatz 4 der Geschäftsordnung folgender Satz 4 angefügt wird: "Auf Berichte des Magistrats, die als Zwischenberichte gekennzeichnet sind, hat der Magistrat ebenfalls innerhalb von sechs Monaten erneut zu berichten."

     

    Abstimmung:

     

    CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG gegen REP, PDS, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Ablehnung)

    10. Sitzung des Ältestenausschusses am 28.02.2002

    , TO I, TOP 4

     

     

     

     

     

    Bericht:

    TO II

     

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

     

    Der Vorlage NR 476 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass bei § 12 Absatz 4 der Geschäftsordnung folgender Satz 4 angefügt wird: "Auf Berichte des Magistrats, die als Zwischenberichte gekennzeichnet sind, hat der Magistrat ebenfalls innerhalb von sechs Monaten erneut zu berichten."

     

    Abstimmung:

     

    CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG

     

    Sonstige Voten/Protokollerklärung:

    REP, PDS, ÖkoLinX-ARL und E.L. (= Ablehnung)

    4. Sitzung der KAV am 04.03.2002

    , TO II, TOP 26

     

     

     

     

     

    Beschluss:

     

     

    Die Vorlage NR 476 dient zur Kenntnis.

    Beschlussausfertigung(en):

    § 2046

    , 9. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 31.01.2002

    § 2203

    , 10. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28.02.2002

    Aktenzeichen: 00 30 00

  • Nummer: 476
  • Abstimmung der FRAKTION:
  • Ortsbeirat:
  • Typ: NR