Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Anträge der DIE FRAKTION

  • Titel: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (GOS)
  • Antragssteller*in: fraktionsunabhängig 
  • Datum: 10.05.2004 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 19.06.2007)
  • Beschreibung:

    Betreff:

    Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (GOS)

    I. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in Abänderung ihres Beschlusses vom 28.02.2002, § 2203, die nachstehenden Änderungen

    (Fettdruck)

    der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung:

     

     

    a) § 12 Absätze 3 und 4 GOS:

     

    (3)

    1

    Die nachfolgenden Angelegenheiten werden

    gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 HGO

    zur Beschlussfassung auf die jeweiligen Fachausschüsse übertragen:

    - Berichte des Magistrats, soweit sie lediglich zur Kenntnis beziehungsweise als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen werden,

    - Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Berichtes des Magistrats gemäß § 17 Absatz 5 und § 18 Absatz 1 der Geschäftsordnung um in der Regel ein bis drei Monate,

    - Anträge der Fraktionen, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beschlossen wird,

    - Anregungen der Ortsbeiräte sowie der KAV, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beziehungsweise vereinfachtes Verfahren beschlossen wird,

    - Vorträge des Magistrats, die nachfolgend näher bezeichnete Gegenstände zum Inhalt haben: Grundstücksgeschäfte und die Abwicklung von Erbbauverträgen (Jahreserbpacht) bis 25.000 € - soweit es sich um Grundstücksankäufe handelt bis 50.000 €, Objektblätter und Freigabe von Sportförderungsmitteln,

    - Freigabe von Ankaufsmitteln für die Museen, soweit sie im Einzelfall einen Wert von 20.000 € übersteigen.

    2

    Auf Verlangen einer Fraktion entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung.

    3

    Bei Anträgen und Ortsbeiratsanregungen zu einem Magistratsvortrag beziehungsweise Magistratsbericht sowie bei Zurückweisung eines Magistratsberichtes erfolgt ebenfalls eine Beschlussfassung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung.

     

    (4)

    1

    Durch das Votum zu einem Magistratsbericht wird keine Entscheidung in der Sache herbeigeführt.

    2

    Das Votum zu Magistratsberichten lautet Kenntnis, Zurückweisung oder Kenntnis als Zwischenbericht.

    3

    Wird ein Bericht als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen, ist eine kurze Begründung anzugeben und der Magistrat gefordert, innerhalb von

    drei Monaten

    erneut zu berichten.

    4

    Im Übrigen ist auch die Zurückweisung kurz zu begründen.

    5

    Auf Berichte des Magistrats, die als Zwischenberichte gekennzeichnet sind, hat der Magistrat ebenfalls innerhalb von

    drei Monaten

    erneut zu berichten.

     

     

    b) § 17 Absätze 5 und 6 GOS:

     

    (5)

    1

    Wird ein Antrag aus der Stadtverordnetenversammlung, eine Anregung des Ortsbeirates

    oder der KAV

    an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen

    oder hat eine solche Vorlage einen Prüfungsauftrag - auch sinngemäß - zum Inhalt,

    hat der Magistrat innerhalb

    von drei Monaten

    zu berichten.

    2

    In Eilfällen kann diese Frist von der Stadtverordnetenversammlung auf

    einen Monat

    verkürzt werden.

    3

    Kann ein inhaltlicher Bericht des Magistrats bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt werden, ist dieses vom Magistrat schriftlich mitzuteilen.

    4

    Die Angelegenheit wird in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des federführenden Fachausschusses aufgenommen.

    5

    Das zuständige Mitglied des Magistrats erläutert im Ausschuss die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Bearbeitungszeit.

    6

    Der Ausschuss ist ermächtigt, die Frist für die Vorlage des Berichtes über einen Zeitraum von in der Regel einem bis zu drei Monaten zu verlängern.

    7

    Liegt auch nach Ablauf der Fristverlängerung keine Antwort des Magistrats vor, wird die Angelegenheit erneut auf die Tagesordnung des Ausschusses genommen.

    8

    Für das weitere Verfahren gilt Satz 6 entsprechend.

     

    (6)

    1

    Der Magistrat hat Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung unverzüglich auszuführen beziehungsweise mit der Ausführung zu beginnen.

    2

    Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, so berichtet der Magistrat unverzüglich nach Bekanntwerden der dafür maßgeblichen Gründe, spätestens jedoch

    drei Monate

    nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung schriftlich über den Stand solcher Verfahren und über die Hinderungsgründe.

     

     

    c) § 18 Absatz 1 GOS:

     

    (1)

    1

    Anfragen von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung an den Magistrat sind der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher schriftlich einzureichen.

    2

    Diese/r reicht die Anfrage unmittelbar an den Magistrat weiter und ersucht ihn, die Antwort innerhalb einer Frist von

    drei Monaten

    schriftlich zu erteilen.

    3

    Liegt eine Antwort des Magistrats bis zum Ablauf der Frist nicht vor, ist die Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung

    des Fachausschusses zu setzen.

    4

    Für das weitere Verfahren gilt § 17 Absatz 5 Sätze 5 bis 8 entsprechend.

     

     

    d) § 25 Absatz 3 GOS:

     

    (3)

    1

    Die Tagesordnung ist gemäß

    § 9

    der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen.

    2

    Die endgültige Tagesordnung wird von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

     

     

    e) § 27 Absätze 1 bis 3 GOS:

     

    Hinweis: Absatz 2 der bisher geltenden Fassung der GOS wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Ordnungsziffern 2 und 3.

     

    (1)

    1

    Alle Fraktionen erhalten für die Gesamtdauer der Sitzung ein Zeitkontingent zugeteilt.

    2

    Dieses besteht aus einem Grundkontingent von 20 Minuten pro Fraktion sowie zusätzlich zwei Minuten Redezeit pro Stadtverordneter/Stadtverordneten.

    3

    Die Fraktionen entscheiden, wie sie ihre Redezeitkontingente bei den aktuellen Stunden und den Punkten auf der Tagesordnung I einsetzen.

    4

    Die Übertragung von nicht verbrauchter Redezeit auf eine andere Fraktion ist zulässig

    , muss jedoch vor Beginn der Rede der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher von der übertragenden Fraktion mitgeteilt werden.

     

    (2)

    1

    Die Debattenrednerinnen und Debattenredner sprechen vom Rednerplatz aus in freier Rede.

    2

    Aufzeichnungen dürfen benutzt werden.

    3

    Für die Debatten nach

    § 34 Absatz 2

    können ausgearbeitete Reden benutzt werden.

     

    (3)

    1

    Dem Magistrat wird für die Gesamtdauer der Sitzung eine Redezeit von 90 Minuten eingeräumt.

    2

    Reden nach

    § 34 Absatz 2

    werden nicht auf dieses Kontingent angerechnet.

    3

    Überschreitet der Magistrat die ihm zugeteilte Redezeit, kann die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher auf Antrag von mindestens fünf Stadtverordneten die Redezeit der Fraktionen angemessen verlängern.

     

     

    II. Die vorstehenden Änderungen treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.

     

    Antragstellende Person(en):

               Stadtv. Karlheinz Bührmann

    Vertraulichkeit: Nein

    Zuständige Ausschüsse:

              Ältestenausschuss

    Zuständige sonstige Gremien:

               KAV

    Versandpaket: 12.05.2004

    Beratungsergebnisse:

    36. Sitzung des Ältestenausschusses am 17.06.2004

    , TO I, TOP 5

     

     

     

     

     

    Der Stadtverordnetenvorsteher unterrichtet die Ausschussmitglieder, dass zur Vorlage NR 1376 heute Vormittag ein Brief der Oberbürgermeisterin eingegangen ist. Die Oberbürgermeisterin begrüßt die Fristverlängerung bei Anfragen auf drei Monate. Des Weiteren wird das Verfahren, unerledigte Drucksachen im Ausschuss zu behandeln, abgelehnt, da zu diesen Punkten zum Zeitpunkt der Ausschusssitzung noch keine Magistratsmeinung vorliege.

    Hierzu führt der Stadtverordnetenvorsteher aus, dass dies offenbar ein Missverständnis sei, da gemäß NR 1376 lediglich die Gründe für die Verzögerung bzw. eine Einschätzung der Bearbeitungsdauer genannt werden sollen und keine inhaltliche Debatte entstehen soll.

    Seitens der Oberbürgermeisterin würden weiterhin mit dem sofortigen In-Kraft-Treten der Neuregelung Probleme gesehen. Der Stadtverordnetenvorsteher schlägt als Termin des In-Kraft-Tretens den 01.10.2004 vor.

     

    Bericht:

    TO II

     

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

     

    Der Vorlage NR 1376 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass

    a) in § 12 Absatz 4 GOS folgender Satz 6 angefügt wird: "Liegt nach Ablauf der in den Sätzen 3 und 5 genannten Frist kein neuer Bericht vor, gilt § 17 Absatz 5 Sätze 4 bis 8 entsprechend."

    b) in § 17 Absatz 6 Satz 2 die Worte "dies im Einzelfall nicht möglich sein" durch die Worte "sich die Ausführung verzögern" ersetzt werden.

    c) die geänderte Geschäftsordnung am 01.10.2004 in Kraft tritt.

     

    Abstimmung:

     

    CDU, SPD, GRÜNE, FDP und FAG

     

    Sonstige Voten/Protokollerklärung:

    REP und PDS (= Annahme)

    BFF und E.L. (= Enthaltung)

    ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

    34. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 17.06.2004

    , TO II, TOP 21

     

     

     

     

     

    Beschluss:

     

     

    Der Vorlage NR 1376 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass

    a) in § 12 Absatz 4 GOS folgender Satz 6 angefügt wird: "Liegt nach Ablauf der in den Sätzen 3 und 5 genannten Frist kein neuer Bericht vor, gilt § 17 Absatz 5 Sätze 4 bis 8 entsprechend."

    b) in § 17 Absatz 6 Satz 2 die Worte "dies im Einzelfall nicht möglich sein" durch die Worte "sich die Ausführung verzögern" ersetzt werden.

    c) die geänderte Geschäftsordnung am 01.10.2004 in Kraft tritt.

     

    Abstimmung:

     

    CDU, SPD, GRÜNE, FDP, FAG, REP und PDS gegen ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung); BFF und E.L. (= Enthaltung)

    28. Sitzung der KAV am 28.06.2004

    , TO II, TOP 2

     

     

     

     

     

    Beschluss:

     

     

    Die Vorlage NR 1376 dient zur Kenntnis.

    Beschlussausfertigung(en):

    § 7439

    , 34. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 17.06.2004

    Aktenzeichen: 00 30 00

  • Nummer: 1376
  • Abstimmung der FRAKTION:
  • Ortsbeirat:
  • Typ: NR