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Anträge der DIE FRAKTION

  • Titel: Ausnahmeregelung für Nachtflüge beschränken
  • Antragssteller*in: fraktionsunabhängig 
  • Datum: 18.06.2012 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 05.06.2013)
  • Beschreibung:

    Betreff:

    Ausnahmeregelung für Nachtflüge beschränken

    Vorgang:

    Zwischenbescheid des Magistrats vom 17.09.2012

     

    Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

     

    Der Magistrat wird aufgefordert, seine beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Klage (Beschluss § 3138 vom 13.12.2007) mit dem Ziel zu erweitern, die im Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 unter "II. Flugbetriebsbeschränkungen und flughafenbetriebliche Regelungen, Ziff. 4" genannten Ausnahmen für Starts und Landungen zwischen 23.00 h und 05.00 h zu konkretisieren und zu beschränken. Insbesondere sollen verspätete Landungen dann unzulässig sein, wenn die Verspätung bereits beim Start erkennbar war. Verspätete Starts sollen grundsätzlich unzulässig sein, wenn die Verspätung witterungsbedingt ist oder aus Gründen, die Dritte (z.B. Flughafenbetreiber, verspätete Passagiere etc.) zu vertreten haben.

     

    Begründung:

    Mit der Inbetriebnahme der neuen Landebahn zum Winterflugplan 2011/2012 wurde - wie vom Flughafenbetreiber beantragt - durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes ein Verbot von planmäßigen Starts und Landungen für den Zeitraum von 23.00 h bis 05.00 h verhängt. Dieser Beschluss wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2012 bestätigt. Obwohl die schriftliche Urteilsbegründung derzeit noch aussteht, wurde in der Verhandlung deutlich, dass das Gericht Flugbewegungen in dem genannten Zeitraum grundsätzlich für unzulässig erachtet und für jede einzelne Ausnahmen eine Abwägung unter Zugrundelegung strenger Maßstäbe fordert.

     

    Der Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 regelt Ausnahmen für Starts und Landungen im Zeitraum von 23.00 h bis 05.00 h. Danach sind verspätete Landungen bis 00.00 h zulässig, sofern sich die Verspätung nicht schon aus der Flugplangestaltung (§ 25

    LuftVO) ergibt. Verspätete Starts sind genehmigungspflichtig. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Verspätung auf Gründen beruht, die außerhalb des Einflussbereiches des

    jeweiligen Luftverkehrsunternehmens liegen.

     

    Diese - offensichtlich zu allgemein formulierte - Regelung führte in den vergangenen Monaten in einer Vielzahl von Fällen zu Flugbewegungen innerhalb der Kernzeit von 23.00 h bis 05.00 h. So fanden z.B. alleine am 11.05.2012 58 Landungen zwischen 23.00 h und 00.00 h statt. Auch verspätete Starts nach 23.00 h sind inzwischen die Regel. Meist werden Witterungsbedingungen als Begründung angegeben, so z.B. "Gewitter" für verspätete Starts am 06.06.2012 und 07.06.2012. Den amtlichen Metars ist jedoch lediglich für den 07.06.für 17.50 h und 18.50 h ein Gewitter (Code "TS") zu entnehmen, ab 19.50 h gab es noch Regenschauer, danach war nichtsignifikantes Wetter ("NOSIG") bis 23.50 h. Am 06.06. gab es überhaupt kein Gewitter, lediglich Regenschauer, und auch das nur vor 19.50 h.

     

    Offensichtlich sind die Verspätungen überwiegend in organisatorischen Mängeln der Fluggesellschaften und/oder des Flughafenbetreibers begründet, z.B. Verzögerung bei der Abfertigung von Passagieren oder Gepäck. Dies wird auch dadurch deutlich, dass häufig für Langstreckenmaschinen, die am frühen Morgen (Qantas) oder um die Mittagszeit (Etihad, Qatar Airways) in Frankfurt gelandet sind, fast regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung für verspätete Starts erhalten.

     

    Insgesamt sind offensichtlich die Ausnahmeregelungen zu unkonkret formuliert und werden zudem von den zuständigen Behörden auch noch großzügig ausgelegt. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts war zu entnehmen, dass nächtliche Starts und Landungen nur im Ausnahmefall und unter strenger Abwägung zu genehmigen sind. Insoweit ist die entsprechende Regelung auch im Planfeststellungsbeschluss so zu formulieren, dass die Ausnahmen bzw. deren Gründe klar formuliert werden und eine Beschränkung auf wenige Tatbestände erfolgt. In keinem Fall können Gründe, die außerhalb des Einflussbereichs der Fluggesellschaften liegen, alleine deshalb eine Ausnahmeregelung rechtfertigen. Dies gilt vor allem für witterungsbedingte Gründe. Der Luftverkehr ist grundsätzlich witterungsabhängig, die durch ungünstige Wetterverhältnisse verursachten Risiken - Verspätungen, Flugausfälle - sind daher grundsätzlich Risiken des Luftfahrtunternehmers, die dieser zu tragen hat und nicht nach Belieben auf Dritte - z.B. Anwohner - übertragen kann.

     

    Die Stadt Frankfurt hat aufgrund des Beschlusses § 3138 vom 13.12.2007 Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) eingereicht mit dem Ziel, die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Regelung bezüglich der Flugbewegungen zwischen 23.00 h und 05.00 h anzugreifen. Da die Stadt Frankfurt seinerzeit nicht als Musterklägerin ausgewählt wurde, ist die Klage noch anhängig und wird - nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts - durch den VGH entschieden. Eine Erweiterung der Klage ist mithin derzeit noch möglich. Aufgrund der Erfahrung der letzten Monate sollte die Stadt Frankfurt die Klage dahingehend erweitern, dass auch die im Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 unter "II. Flugbetriebsbeschränkungen und flughafenbetriebliche Regelungen, Ziff. 4" genannten Ausnahmen für Starts und Landungen zwischen 23.00 h und 05.00 h angegriffen werden. Diese sollten konkretisiert und zu beschränkt werden. Insbesondere sollen verspätete Landungen dann unzulässig sein, wenn die Verspätung bereits beim Start erkennbar war. Verspätete Starts sollen grundsätzlich unzulässig sein, wenn die Verspätung witterungsbedingt ist oder aus Gründen, die Dritte (z.B. Flughafenbetreiber, verspätete Passagiere etc.) zu vertreten haben.

     

    Die Dringlichkeit ergibt sich aus dem zu erwartenden zeitlichen Ablauf des weiteren Verfahrens nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts.

    Antragstellende Person(en):

               Stadtv. Dr. Dr. Rainer Rahn

    Vertraulichkeit: Nein

    dazugehörende Vorlage:

               Bericht des Magistrats vom 07.12.2012,

    B 533

    Zuständige Ausschüsse:

               Haupt- und Finanzausschuss

              Ältestenausschuss

    Versandpaket: 20.06.2012

    Beratungsergebnisse:

    12. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.06.2012

    , TO I, TOP 15

     

     

     

     

    Bericht:

    TO II

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

    Die Vorlage NR 328 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

    Abstimmung:

    CDU, GRÜNE und SPD gegen LINKE. und Piraten (= Annahme) sowie FDP und FREIE WÄHLER (= Ablehnung)

    Sonstige Voten/Protokollerklärung:

    Stv. Dr. Dr. Rahn, Stv. Hübner und Stv. Ochs (= Annahme)

    Stv. Moussa und REP (= Ablehnung)

    Stv. Müller (= Prüfung und Berichterstattung)

    12. Sitzung des Ältestenausschusses am 28.06.2012

    , TO I, TOP 5

     

     

     

     

    Bericht:

    TO II

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

    a) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage NR 328 auf die Tagesordnung II der 13. Plenarsitzung beschlossen hat.

    b) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss die Vorlage NR 328 zur Entscheidung an den Haupt- und Finanzausschuss überwiesen hat.

    Abstimmung:

    CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER

    13. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.06.2012

    , TO II, TOP 43

     

     

     

     

    Beschluss:

    a) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage NR 328 auf die Tagesordnung II der 13. Plenarsitzung beschlossen hat.

    b) Die Vorlage NR 328 wird dem Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung überwiesen.

    Abstimmung:

    zu a) CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP und FREIE WÄHLER

    zu b) CDU, GRÜNE, SPD und Stv. Müller gegen LINKE., Piraten, Stv. Hübner, Stv. Ochs und Stv. Dr. Dr. Rahn (= Annahme) sowie FDP, 2 FREIE WÄHLER und REP (= Ablehnung)

    15. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 13.11.2012

    , TO I, TOP 5

     

     

     

     

    Beschluss:

    nicht auf TO

    Der Magistrat wird aufgefordert, den Bericht zur Vorlage NR 328 spätestens in drei Monaten vorzulegen.

    (Ermächtigung gemäß § 12 GOS)

    Abstimmung:

    CDU, GRÜNE, SPD, LINKE., FDP, FREIE WÄHLER, Piraten und RÖMER

    Beschlussausfertigung(en):

    § 1888

    , 13. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28.06.2012

    § 2334

    , 15. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 13.11.2012

    Aktenzeichen: 83 1

  • Nummer: 328
  • Abstimmung der FRAKTION:
  • Ortsbeirat:
  • Typ: NR