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Anträge der DIE FRAKTION

  • Titel: Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (GOS)
  • Antragssteller*in: fraktionsunabhängig 
  • Datum: 04.07.2006 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 27.07.2006)
  • Beschreibung:

    Betreff:

    Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung (GOS)

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

     

    I. Die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung in der Fassung vom 28.02.2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.04.2006, § 12, wird wie folgt verändert (Änderungen im

    Fettdruck

    ):

     

     

    1. § 9 Ältestenausschuss

     

    Die Absätze 1 und 2 bleiben unverändert. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

     

    (3)

    1

    Die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher beruft den Ältestenausschuss ein.

    2

    Auf Verlangen einer Fraktion ist sie/er dazu verpflichtet.

    3

    Während der Plenarsitzung kann eine Unterbrechung zur Einberufung des Ältestenausschusses nur verlangt werden, wenn dieser Antrag von mindestens

    drei Stadtverordneten

    unterstützt wird.

    4

    Erforderlichenfalls hat die Stadtverordnetenvorsteherin/der Stadtverordnetenvorsteher das Plenum zu befragen, ob mindestens

    drei Stadtverordnete

    einen Antrag auf Einberufung unterstützen.

    5

    In diesem Falle wird die Sitzung unterbrochen.

     

     

    2. § 10 Bildung und Stärke der sonstigen Ausschüsse

     

    Die Absätze 2 und 3 bleiben unverändert. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

     

    (1)

    1

    Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Einrichtung von ständigen Ausschüssen und deren Bezeichnung.

    2

    Diese haben die Aufgabe, die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten

    , sowie in den Fällen des § 12 Abs. 3 GOS zu entscheiden

    .

    3

    Die Stadtverordnetenversammlung legt den Geschäftsbereich und die Stärke der Ausschüsse fest.

    3. § 12 Verfahren

     

    Die Absätze 1, 4 und 5 bleiben unverändert. Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

     

    (2) Beratungsgegenstände sollen bis zur nächsten Sitzung des Ausschusses zurückgestellt werden, wenn dies von einer Fraktion

    oder einer/einem Fraktionslosen

    beantragt wird, weil eine Behandlung noch nicht möglich war.

     

    (3)

    1

    Die nachfolgenden Angelegenheiten werden gemäß § 50 Absatz 1 Satz 2 HGO zur Beschlussfassung auf die jeweiligen Fachausschüsse übertragen:

    - Berichte des Magistrats, soweit sie lediglich zur Kenntnis beziehungsweise als Zwischenbericht zur Kenntnis genommen werden,

    - Verlängerung der Frist zur Vorlage eines Berichtes des Magistrats gemäß § 17 Absatz 5 und § 18 Absatz 1 der Geschäftsordnung um in der Regel ein bis drei Monate,

    -

    Anträge aus der Stadtverordnetenversammlung,

    soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beschlossen wird,

    - Anregungen der Ortsbeiräte sowie der KAV, soweit lediglich eine Überweisung an den Magistrat zur Prüfung und Berichterstattung beziehungsweise vereinfachtes Verfahren beschlossen wird,

    - Vorträge des Magistrats, die nachfolgend näher bezeichnete Gegenstände zum Inhalt haben: Grundstücksgeschäfte und die Abwicklung von Erbbauverträgen (Jahreserbpacht) bis 25.000 € - soweit es sich um Grundstücksankäufe handelt bis 50.000 €, Objektblätter und Freigabe von Sportförderungsmitteln,

    - Freigabe von Ankaufsmitteln für die Museen, soweit sie im Einzelfall einen Wert von 20.000 € übersteigen.

    2

    Auf Verlangen einer Fraktion

    oder einer/eines Fraktionslosen

    entscheidet die Stadtverordnetenversammlung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung.

    3

    Bei Anträgen und Ortsbeiratsanregungen zu einem Magistratsvortrag beziehungsweise Magistratsbericht sowie bei Zurückweisung eines Magistratsberichtes erfolgt ebenfalls eine Beschlussfassung in der auf die Ausschusssitzung folgenden Plenarsitzung der Stadtverordnetenversammlung.

     

     

    4. § 13 Teilnahme anderer Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, der Fraktionsassistentinnen und Fraktionsassistenten, der Vertreterinnen und Vertreter der Ortsbeiräte und der Kommunalen Ausländer- und Ausländerinnen-Vertretung

     

    Die Absätze 3 bis 6 bleiben unverändert. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

     

    (1) Fraktionen, auf die bei der Besetzung der Ausschüsse kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss eine Stadtverordnete/einen Stadtverordneten mit beratender Stimme zu entsenden.

    2

    Diese/r

    sowie Fraktionslose haben

    – auch in nichtöffentlicher Sitzung – Antrags- und Rederecht, aber kein Stimmrecht.

     

    (2)

    Sonstige

    Stadtverordnete sind gemäß § 62 Absatz 4 HGO berechtigt, auch an nichtöffentlichen Verhandlungen als Zuhörer/innen teilzunehmen.

     

     

    5. § 17 Behandlung der Vorträge, Anträge und Anregungen

     

    Die Absätze 1, 2 und 3 sowie 5 und 6 bleiben unverändert. Absatz 4 erhält folgende Fassung:

     

    (4) Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung verzeichnet sind, kann auf Antrag des Magistrats

    , einer Fraktion oder einer/eines Fraktionslosen

    nur dann verhandelt werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen.

     

     

    6. § 20 Aktuelle Stunde

     

    Die Absätze 2 bis 5 bleiben unverändert. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

     

    (1)

    1

    Zu der Antwort des Magistrats auf eine mündliche Frage von aktuellem Interesse findet eine Aussprache statt, wenn spätestens unmittelbar nach Schluss der Fragestunde eine Fraktion

    oder eine Fraktionslose/ein Fraktionsloser dies verlangen.

    2

    Aus jeder Fraktion

    und von jeder/jedem Fraktionslosen

    kann nur ein solcher Antrag gestellt werden.

     

     

    7.1 § 22 Behandlung der Eingaben

     

    Absatz 2 bleibt unverändert. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

     

    (1)

    1

    Eingaben an die Stadtverordnetenversammlung werden von der Stadtverordnetenvorsteherin/dem Stadtverordnetenvorsteher den Fraktionen

    sowie den Fraktionslosen

    zur Kenntnis gebracht und dem Magistrat zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen übermittelt.

    2

    Die Stellungnahme des Magistrats erhalten

    Fraktionen und Fraktionslose

    zur Kenntnis.

    3

    Einwendungen müssen innerhalb von 14 Tagen erhoben werden.

    4

    Sofern den Einwendungen vom Magistrat nicht einvernehmlich abgeholfen wird, entscheidet der zuständige Ausschuss hierüber.

     

     

    7.2 § 23 Unzulässige Eingaben

     

    Satz 1 bleibt unverändert. Satz 2 erhält folgende Fassung:

     

    2

    In den Fällen a) und b) ist der Einsenderin/dem Einsender die Zurückweisung unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

    3

    Die

    Fraktionen sowie Fraktionslose

    sind über alle Zurückweisungen zu informieren.

    4

    Zweifelsfälle werden zunächst im Ältestenausschuss beraten.

     

     

    8. § 26 Dauer der Plenarsitzung

     

    Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 bleiben unverändert. In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „der Fraktionen“ bzw. „von Fraktionen“ gestrichen, so dass diese wie folgt lauten:

     

    (1)

    1

    Die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung endet spätestens um 24 Uhr des in der Einladung genannten Sitzungstages.

    2

    Sofern bis 24 Uhr nicht alle Erstanmeldungen zur Tagesordnung I aufgerufen wurden, wird die Sitzung bis zum Abschluss dieser Tagesordnungspunkte verlängert.

     

    (3)

    2

    Bei auf der Tagesordnung stehenden Anträgen wird auf Wunsch der Antragstellerin/des Antragstellers so verfahren.

     

     

    9. § 29 Öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen

     

    Die Absätze 1, 3 und 4 bleiben unverändert. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

     

    (2)

    1

    Vertrauliche Beratungsgegenstände werden in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt, sofern die Stadtverordnetenversammlung nichts anderes beschließt.

    2

    Über die Aufhebung der Vertraulichkeit von Drucksachen entscheidet der Haupt- und Finanzausschuss im nichtöffentlichen Teil seiner Sitzung.

    3

    Abweichend hiervon können der Magistrat bei M-Vorträgen und Berichten, die Fraktionen,

    Fraktionslose,

    Ortsbeiräte und die KAV bei ihren eigenen Vorlagen die Vertraulichkeit aufheben.

     

     

    10. § 39 Vertagung und Schluss der Verhandlung

     

    Die Sätze 1 bis 3 der Vorschrift bleiben unverändert. Satz 4 erhält folgende Fassung:

     

    4

    Ein Antrag auf Schluss der Verhandlung (nicht aber ein solcher auf Vertagung) ist erst zulässig, wenn jede Fraktion,

    jede/r Fraktionslose

    und der Magistrat Gelegenheit hatten, zu der betreffenden Sache Stellung zu nehmen.

     

     

    11. § 40 Form der Abstimmung

     

    Die Absätze 1 und 2 bleiben unverändert. Absatz 3 erhält folgende Fassung:

     

    (3) Fraktionen

    und Fraktionslose

    können Votenänderungen im Haupt- und Finanzausschuss

    abgeben

    .

     

     

    II. Es dient zur Kenntnis, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22.06.2006, § 336, in § 12 der Geschäftsordnung als neuer Absatz 6 eingearbeitet wird und wie folgt lautet:

     

    „(6)

    1

    In den Fachausschüssen soll zu Beginn der Ausschusssitzungen eine Bürgerinnen- und Bürgerrunde stattfinden und in der Regel auf den Zeitraum von einer Stunde begrenzt sein.

    2

    Unter diesem Tagesordnungspunkt können sich Bürgerinnen und Bürger zu allen auf der Tagesordnung des jeweiligen Fachausschusses aufgeführten Punkten zu Wort melden.“

     

     

    III. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

     

    Antragsteller/innen:

               Stadtv. Karlheinz Bührmann

    Vertraulichkeit: Nein

    Zuständige Ausschüsse:

              Ältestenausschuss

    Versandpaket: 05.07.2006

    Beratungsergebnisse:

    5. Sitzung des Ältestenausschusses am 13.07.2006

    , TO I, TOP 5

     

     

     

     

     

    Bericht:

    TO II

     

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

     

    a) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage NR 66 auf die Tagesordnung II der 4. Plenarsitzung beschlossen hat.

    b) Der Vorlage NR 66 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass im gesamten Geschäftsordnungstext die Bezeichnung "Fraktionslose" durch "fraktionslose Stadtverordnete" ersetzt wird.

     

    Abstimmung:

     

    CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG und FDP

     

    Sonstige Voten/Protokollerklärung:

    REP und NPD (= Enthaltung)

    ÖkoLinX/E.L. (= Ablehnung)

    4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.07.2006

    , TO II, TOP 14

     

     

     

     

     

    Beschluss:

     

     

    a) Es dient zur Kenntnis, dass der Ältestenausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Aufnahme der Vorlage NR 66 auf die Tagesordnung II der 4. Plenarsitzung beschlossen hat.

    b) Der Vorlage NR 66 wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass im gesamten Geschäftsordnungstext die Bezeichnung "Fraktionslose" durch "fraktionslose Stadtverordnete" ersetzt wird.

     

    Abstimmung:

     

    zu a) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG und FDP

    zu b) CDU, SPD, GRÜNE, LINKE.WASG und FDP gegen ÖkoLinX/E.L. (= Ablehnung); REP und NPD (= Enthaltung)

    Beschlussausfertigung(en):

    § 505

    , 4. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 13.07.2006

    Aktenzeichen: 00 34 0

  • Nummer: 66
  • Abstimmung der FRAKTION:
  • Ortsbeirat:
  • Typ: NR