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Anträge der DIE FRAKTION

  • Titel: Steuerzahlungen des DFB an die Stadt Frankfurt
  • Antragssteller*in: fraktionsunabhängig 
  • Datum: 28.12.2015 (letzte Aktualisierung des Sachstandes: 28.07.2020)
  • Beschreibung:

    Betreff:

    Steuerzahlungen des DFB an die Stadt Frankfurt

    Die Stadtverordnetenversammlung möge beschliessen:

     

    Der Magistrat wird aufgefordert, im Rahmen eines vertraulich vorzulegenden Berichts Auskunft über die vom DFB an die Stadt Frankfurt in den Jahren 2006 bis 2015 an die Stadt Frankfurt abgeführten Steuern zu erteilen.

     

     

     

    Begründung:

    Mit der Vorlage M 148 vom 12.09.2014 beantragte der Magistrat die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zum Abschluss eines Pachtvertrages der Stadt mit dem Deutschen Fussballbund (DFB) über einen grossen Teil des Rennbahnareals. Dieser Pachtvertrag wurde nach entsprechender Beschlussfassung am 12.11.2014 geschlossen. Vereinbart wurde ein Pachtzins auf der Basis eines Grundstückswertes von € 50 pro qm, der im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der DFB auf dem Areal nur gemeinnützige Tätigkeiten ausüben würde.

     

    Tatsächlich ist der DFB jedoch in erheblichem Umfang kommerziell tätig. Der DFB selbst hat in einer Broschüre, die er im Zusammenhang mit dem Bürgerentscheid im Juni 2015 verteilte, angegeben, seit 2006 33 Mio € Gewerbesteuer entrichtet zu haben. Dies entspricht einem Gewerbeertrag von ca. 200 Mio € bzw. ca. 25 Mio € pro Jahr.

     

    Die antragstellende Fraktion richtete daher am 08.06.2015 eine Anfrage (A 865) an den Magistrat, in der u.a. Auskunft über die vom DFB entrichtete Steuer erbeten wurde. Der Magistrat lehnte in seinem Bericht B 314 vom 24.08.2015 die Beantwortung dieser Fragen mit dem Hinweis auf das Steuergeheimnis ab. Auch weitere Fragen zu diesem Komplex wurden in Ausschüssen und dem Plenum vom Magistrat mit derselben Begründung nicht beantwortet.

     

    Nunmehr liegt jedoch ein Beschluss des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) vom 15.12.2014 vor (Az: 8 A141613 Z / 7 K 1454/12.WI). Mit diesem - unanfechtbaren - Beschluss weist der VGH einen Antrag des Vorsitzenden der Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod - als Beklagte - gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 08.05.2013 zurück.

     

    In diesem Verfahren hatte ein Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Heidenrod - als Kläger - beantragt, den beklagten Gemeindevorstand zu verurteilen, ihm Auskunft über zu erwartende Einnahmen - Pachteinnahmen, Gewerbesteuer, ggf. weitere Steuereinnahmen - aus dem Betrieb einer Windkraftanlage zu erteilen. Der Gemeindevorstand hatte ihm diese Angaben mit Hinweis auf das Steuergeheimnis verweigert. Die Klage hatte Erfolg, die von der Beklagten eingelegte Beschwerde beim VGH wurde zurückgewiesen. Der Gemeindevorstand wurde damit rechtskräftig verurteilt, die gewünschte Auskunft zu erteilen.

     

    In der Begründung führte der VGH aus, dass das Gericht (VG Wiesbaden) zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt hatte, dass sich der Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Auskünfte auf § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGO stütze. Danach erfolge die Überwachung der Verwaltung der Gemeinde durch die Gemeindevertretung insbesondere durch Ausübung des Fragerechts in den Sitzungen der Gemeindevertretung und durch schriftliche Anfragen. Der Gemeindevorstand sei verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Dem Auskunftsanspruch des Klägers stünden weder datenschutzrechtliche Regelungen noch das Steuergeheimnis entgegen.

     

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg, da kein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erkennbar war.

     

    Insbesondere sei der Einwand des Klägers, das Urteil begegne ernstlichen Zweifeln, weil das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, das Steuergeheimnis stehe einer Auskunft an den Kläger nicht entgegen, nicht zutreffend. Gemäß § 30 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) KAG auch im Hinblick auf kommunale Steuern gilt, haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Das Steuergeheimnis gelte jedoch nicht unbeschränkt. Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO sei eine Offenbarung entsprechender Kenntnisse zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse gegeben sei. Dieses öffentliche Interesse liege in mehrfacher Hinsicht vor.

     

    Zum einen seien finanzielle Interessen einer Kommune grundsätzlich als solche öffentlichen Interessen i. S. d. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO anzusehen. Ein öffentliches Interesse bestehe auch darin, dass die Gemeindevertretung und einzelne Gemeindevertreter ihre Kontrollrechte gegenüber dem Gemeindevorstand wirksam wahrnehmen können. Diese Befugnis, die gesamte Verwaltung der Gemeinde zu überwachen, würde leerlaufen, wenn die Verwaltung unter Hinweis auf das Steuergeheimnis eine Akteneinsicht verweigern könnte (vgl. zum Vorstehenden: OVG NW, Beschluss vom 28.08.1997  15 A 3432/94 , juris, Rdnrn. 47 ff., VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.01.2011  7 L 113/11.F , juris, Rdnrn. 40 ff.).

     

    Insoweit dürfe nicht verkannt werden, dass auch die Gemeindevertretung letztlich ebenfalls Teil der Verwaltung der Gemeinde - und insbesondere kein Parlament - ist (vgl. Schmidt, in: Rauber/ Rupp/ Stein/ Schmidt/ Bennemann/ Euler/ Ruder/ Stöhr, HGO, 2. Aufl., 2014, § 9, Erl. 3). Nach § 9 HGO sei zudem nicht nur der Gemeindevorstand, sondern auch die Gemeindevertretung ein Organ der Gemeinde. Die Gemeindevertretung überwacht überdies gemäß § 50 Abs. 2 HGO die gesamte Verwaltung der Gemeinde mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten, worum es vorliegend jedoch nicht gehe. Diese Überwachung erfolge insbesondere durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung und durch schriftliche Anfragen (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 4 HGO). Der Gemeindevorstand sei verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter und der Fraktionen zu beantworten (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO).

     

    Überdies würden auch Gemeindevertreter der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 24 HGO unterliegen. Alleine deshalb dürften die den Gemeindevertretern zustehenden Kontrollrechte nach § 50 Abs. 2 HGO nicht unter Berufung auf steuerrechtliche Aspekte verkürzt werden. Dem grundsätzlich berechtigten Interesse eines Steuerpflichtigen an der Geheimhaltung der entsprechenden Daten könne dadurch Rechnung getragen zu werden, dass entsprechende Auskünfte in einer nicht öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung gegeben werden. Auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass der Geheimhaltung unterliegende Vorgänge nur in dem zur Kontrolle erforderlichen Umfang herangezogen werden (vgl. Schneider/ Dreßler, HGO, Stand: April 2014, § 50, Erl. 3, S. 11; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: Nov. 2014, HGO, § 50, Rdnr. 113).

     

    Die Grundsätze dieses Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sind sinngemäss vorliegend anzuwenden. Die Stadtverordnetenversammlung hatte - auf Antrag des Magistrats - darüber zu entscheiden, ob ein Areal dem DFB im Wege der Erbpacht übereignet wird und ob die Höhe des vom Magistrat festgesetzten Pachtzinses angemessen ist. Der Pachtzins weicht deutlich (um den Faktor 20) von dem ab, der für einen Hotelbetreiber auf demselben Areal festgesetzt wurde. Dies begründete der Magistrat mit der gemeinnützigen Aktivität des DFB. An dieser Gemeinnützigkeit bestehen jedoch erhebliche Zweifel, da der DFB selbst vorträgt, in der Vergangenheit erhebliche Summen an Gewerbesteuer entrichtet zu haben. Es ist daher geboten, den Stadtverordneten Auskunft über die Höhe der an die Stadt Frankfurt entrichteten Steuern zu erteilen, um den Umfang der kommerziellen Aktivitäten des DFB bewerten zu können.

     

    Antragstellende Person(en):

               Stadtv. Dr. Dr. Rainer Rahn

    Vertraulichkeit: Nein

    Zuständige Ausschüsse:

               Haupt- und Finanzausschuss

    Versandpaket: 13.01.2016

    Beratungsergebnisse:

    47. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 26.01.2016

    , TO I, TOP 7

     

     

     

     

    Bericht:

    TO II

    Die Stadtverordnetenversammlung wolle beschließen:

    Die Vorlage NR 1353 wird abgelehnt.

    Abstimmung:

    CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE. (= Prüfung und Berichterstattung) und BFF (= Annahme)

    Sonstige Voten/Protokollerklärung:

    ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

    Stv. Ochs (= Prüfung und Berichterstattung)

    Stv. Dr. Dr. Rahn und Stv. Krebs (= Annahme)

    48. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 28.01.2016

    , TO II, TOP 19

     

     

     

     

    Beschluss:

    Die Vorlage NR 1353 wird abgelehnt.

    Abstimmung:

    CDU, GRÜNE, SPD und FDP gegen LINKE. und Stv. Ochs (= Prüfung und Berichterstattung) sowie BFF, Stv. Dr. Dr. Rahn und Stv. Krebs (= Annahme)

    Sonstige Voten/Protokollerklärung:

    ÖkoLinX-ARL (= Ablehnung)

    Beschlussausfertigung(en):

    § 6752

    , 48. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28.01.2016

    Aktenzeichen: 21 1

  • Nummer: 1353
  • Abstimmung der FRAKTION:
  • Ortsbeirat:
  • Typ: NR